Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

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zu bewirken, wird eĩne elgene Behdrbe, bestebend vnter dem Präaͤstdlo des ersten Cbefs 
der Section der Cemmun-Verwaltung, aus drei Mitglledern dieser, oler Mitgliedern 
der Section der innern Administratlon, und einem Mitgliede des Ober-Jußtiz-Cellegl# 
nledergesetzt. 
An diese Behbrde sund alle solche Strelu#lgkeiten, bevor ste vor Gericht angenommen 
werden därfen, zu bringen. Sie zleht über den Gegenstand des Streits nähere Berlchte 
ein, und ernennt erforderlichen Falls Local-Commissäre, wozu dle Landvogtel-Steuer= 
Räthe, nächstgelegene Cameral= Verwalter oder andere zum Geschäfte taugliche angestellte 
Dleuer gebraucht werden können, um die Anspräche jedes Tbells zu untersuchen und den 
Weg einer gütlichen Ausglelchung und oaußergerichtlichen Auselnandersetzung elnzulelten. 
Ben dem Erfolge haben die Beamte und Cemmissäre Berichte an die Behbrde zu er- 
atten. 
Beruhen dle Ansprüche des einen Theils auf einem zwelfelhaften Rechte, so Und solche 
in Entstehung einer gärlichen Ausgleichung, welche die Bebbrde durch zweckdlenliche Mittel 
berbelzuführen sich angelegen seyn lassen wird, an die Gerichte, jedoch nur ln so weit zu 
verwelsen, als der Gegenstand streiuige Rechte beirifft. 
Wenn aber das Recht an slch nicht streiEig ist, und es sich blos von Anwendung be- 
stebender Verordnungen und staatswl##hschaftlichen Rückslchten handelt, so hat dle Beblrde 
den Fall zu entschelden, und siader, in so ferne von einer blohen administratlven Verfügung 
die Rede ist, keine Provocatlon #n die Gerichte Patt. 
Ganz unstattbafte Ansprüche siund von der BehIrde mit dem Verbote, welter dagegen 
zu queruliren, jurückzuweilsen. - 
Ratt-IsaßekokdenkllchenFälleshqtdleBchbksebleAnqelegenpeltUnszakalleks 
UchstenVerfügunsookzslegem · 
JudethkEachdleseUnsekeallekbbchsterllensmelnungznrxpeltekenVekfüguns 
sanken-ungeb-,opllenWlk,daßsolchedurchIda-Staats-uadRegtekvsgsksBlatt 
zIrNichachmgallgemeinbekanntgemachtwude.UndwltddekMinlstcrchJanus 
mit der Vollziebung des Ganzen besonders beauftragt. 
Gegeben, Ludwigsburg, den 6. Juli :812. 
Friderich. 
Ad Mend. Sacr. Reg. Mej. propr. 
v. Bellnagel. 
Kbönigl. Reseript an das Königl. Staats-Ministerium, die Allodisication der Lehen 
betr. d. d. 6. Juli 1812. 
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württembers, souverainer 
Herzog in Schwaben, und von Teck, w. ꝛc. ꝛt. 
blebe Getreue! Da Wie die Erlelchterung und allmähllge Auflbsunz des behens- 
Verbands der Bauern= Güter der allgemelnen Wohlfarih und der Landes-Cultur über-
	        
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