Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

Nro. 52, 1812. 169 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
  
Samstag, 25. Juli. 
  
Die jährliche Bekanntmachung des Gesetzes wegen Bestrafung der Münzversälschung betr. 
Es ist zur Anzesge gekommen, daß die Verordnung vom 10. Nov. 1307. die 
Bestrafung der Münzoerfälschung betreffend (Staats= und Reglerungs-Blatt S. 55-.) 
nicht wie es doch ausdrücklich befehlen ist, bei jedem Vogltgerscht neuerdings bekannt 
gemacht, und elngeschärft wird. Damt sich nun bierunter Niemand mit der Unwis. 
senbelt entschuldigen kann, so werden die Beamten angewiesen, die erwähnte aller- 
bchste Verordnung nicht nur bei den Vogtgerlchten, sondern auch da, wo etwa diese 
Gerichte in einem Jahre nicht gehalten werden, allen Gemeinden jährlich wlederholt 
erbffnen zu lassen, und sich, wie solches gescheben, zu versichern, damit in vorkom- 
menden Fällen keln Zweifel oder Anstand statt finden mog. Stuttgart, den ½r. Juli 
1817. - Koͤn. Sectlon der innern Administration. 
Se. Khnlgl. Majest. baben vermög allerhöchsten Decrets vom 20. Jull 
dem Obersten v. Brockfeld, Commandeur des Cavell. Reglm. Nr. 1. Kränk- 
lichkelt halber die Entlassung als General-Major mit Penston zu erthellen, dagegen 
den Obristen v. Falkensteln vom Cooallerle= Regiment Nr. 5. Dragoner Kron- 
vrinz zum Commandeur des Covall. Reglm. Nr. : zu ernennen, 
den Oberst v. Palm vom Cavall. Regiment Nr. 1 zum Cavoll. Regim. Nr. 1. 
##lb Cheosuxlegers, 
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