Nro. 354. 1 8 12,.
Königlich-Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Samstag, 3. August.
Königl. Verorduung, über die Anwendung von Stempelstrafen; d. d. 32. Juli 187##1.
De Wir wabrzunehbmen gehabt haben, daß die wegen Ahndung der Contraven=
tionen gegen die Stempel-Ordnung in art. III. Unseres General-Reseripts vom 26.
Nov. 13:0. (Staats= und Reg. Blatt Nr. 50.) enthaltene Vorschriften bleber nicht
durchaus gehbrig angewendet worden sind: so wollen Wir blerdurch solche erneuert und
festgesetzt baben:
I.) Wenn elne nach dem F. 3. Unserer Stempel-Ordnung vom 14. Nov. 1807.
dem Stempel unterliegende Schrift oder Urkunde über einen, nach dem 1. Jan. 13:1.
zu Stand gekommenen Contrakt oder ein anderes Rechts-Geschäft zu Begründung,
Documentlrung oder Erläuterung der Rechts = Ansprüche elner Partie, vor Gerlcht
producirt wird, ohne auf das gehbrige Stempel-Papler geschrieben zu seyn: so darf eine
solche Urkunde vom Gericht nicht eher angenommen, und das daju nachträglich erforder-
liche Stempel-Papler von Unserm General-Stempelamte aulcht eher abgegeben werden,
bls die in Unserer Verordnung vom 16. Nov. 1870. kestgesetzte Stempel= Strafe von
ub50 fl. entrichtet ist, und der Exhibem sich deshalb ausgewiesen hat.
II.) Es ist also eine solche Urkunde vom Gerlcht dem Preducenten mir dieser Wel-
sung zurückzugeben, auch auf dieselbe, bie der Stempelfehler ergänzt seyn alrd, durch-
aus keine Rücksicht zu nehmen; und werden dle bbheren und nlederen Gerlchtsstellen Unse-
res Koͤnigrelchs erinnert, dlese Verordnung und die welteren Vorschriften des Dekreis vom
20. Dec. 1810. (Staats= u. Reg. Blat# Nr. 56.) auf das genaueste zu befelgen.
III.) Alle Contraventionen in Stempel-Sachen, auf welche der Art. 1. der gegen-
r#riigen Verordnung kelne Anwendung finder, sind nach den sI. 18 — 22. der Stempez=
Ordnung zu ahnden.