Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

Nro. 354. 1 8 12,. 
Königlich-Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
  
Samstag, 3. August. 
  
Königl. Verorduung, über die Anwendung von Stempelstrafen; d. d. 32. Juli 187##1. 
De Wir wabrzunehbmen gehabt haben, daß die wegen Ahndung der Contraven= 
tionen gegen die Stempel-Ordnung in art. III. Unseres General-Reseripts vom 26. 
Nov. 13:0. (Staats= und Reg. Blatt Nr. 50.) enthaltene Vorschriften bleber nicht 
durchaus gehbrig angewendet worden sind: so wollen Wir blerdurch solche erneuert und 
festgesetzt baben: 
I.) Wenn elne nach dem F. 3. Unserer Stempel-Ordnung vom 14. Nov. 1807. 
dem Stempel unterliegende Schrift oder Urkunde über einen, nach dem 1. Jan. 13:1. 
zu Stand gekommenen Contrakt oder ein anderes Rechts-Geschäft zu Begründung, 
Documentlrung oder Erläuterung der Rechts = Ansprüche elner Partie, vor Gerlcht 
producirt wird, ohne auf das gehbrige Stempel-Papler geschrieben zu seyn: so darf eine 
solche Urkunde vom Gericht nicht eher angenommen, und das daju nachträglich erforder- 
liche Stempel-Papler von Unserm General-Stempelamte aulcht eher abgegeben werden, 
bls die in Unserer Verordnung vom 16. Nov. 1870. kestgesetzte Stempel= Strafe von 
ub50 fl. entrichtet ist, und der Exhibem sich deshalb ausgewiesen hat. 
II.) Es ist also eine solche Urkunde vom Gerlcht dem Preducenten mir dieser Wel- 
sung zurückzugeben, auch auf dieselbe, bie der Stempelfehler ergänzt seyn alrd, durch- 
aus keine Rücksicht zu nehmen; und werden dle bbheren und nlederen Gerlchtsstellen Unse- 
res Koͤnigrelchs erinnert, dlese Verordnung und die welteren Vorschriften des Dekreis vom 
20. Dec. 1810. (Staats= u. Reg. Blat# Nr. 56.) auf das genaueste zu befelgen. 
III.) Alle Contraventionen in Stempel-Sachen, auf welche der Art. 1. der gegen- 
r#riigen Verordnung kelne Anwendung finder, sind nach den sI. 18 — 22. der Stempez= 
Ordnung zu ahnden.
	        
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