Volltext : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

458  $  120.  Die  Verbrauchsabgaben.  V.  Branntweinsteuer.

staaten  wird  für  die  Verwaltung  eine  besondere  Vergütung  nicht  gewährt.
  Nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  kann  ein  Geldbestand
angesammelt  werden,  der  40  Millionen  Mark  nicht  übersteigt  (Gesetz
von  1909  88  52,  53,  59).  Aus  dem  Ertrage  der  Verbrauchsabgabe  sind
der  Einnahme  an  Betriebsauflage  jährlich  16  Millionen  Mark  zuzuführen
  (Gesetz  von  1912  8  1,  Abs.  2).

9.  Vergütung  sowohl  der  Verbrauchsabgabe  als  der  Betriebsauflage
wird  gewährt  bei  der  Ausfuhr  von  Trinkbranntwein  aus  dem  freien  Verkehr,
  sowie  von  Erzeugnissen,  zu  deren  Herstellung  Branntwein  aus  dem
freien  Verkehr  verwendet  worden  ist.  Gesetz  von  1909  8  4,  54.  Vergütungen
  der  Betriebsauflage  allein  werden  gezahlt  für  vergällten  und
für  ausgeführten  Branntwein.  Gesetz  von  1912  8  9,  Ziff.  3").  Die  Vergütung
  für  vollständig  vergällten  Branntwein  ist  doppelt  so  hoch  zu
bemessen  wie  für  unvollständig  vergällten.  Ueber  die  Vergütung  für
ausgeführten  Branntwein  und  für  vergällten  Branntwein  des  Ueberbrandes
  siehe  S.  456,  Note  2.

C.  DieSonderrechte  der  Südstaaten.

Durch  den  Beitritt  der  3  süddeutschen  Staaten  zur  Branntweinsteuergemeinschaft
  und  ihre  Zustimmung  zur  Einführung  des  Reichsgesetzes
  vom  24.  Juni  1887  in  ihren  Gebieten  ist  der  Grundsatz  des
Art.  35  der  Reichsverfassung,  daß  dem  Reich  ausschließlich  die  Gesetzgebung
  über  die  Besteuerung  des  im  Inland  erzeugten  Branntweins
zusteht,  auch  für  sie  in  Kraft  getreten.  Soweit  nicht  das  Reichsgesetz
eine  Delegation  für  die  Einzelstaaten  enthält,  haben  sie  keine  Befugnis,
  irgend  eine  Rechtsvorschrift  über  die  Besteuerung  des  Branntweins
  zu  erlassen.  Ebenso  greifen  die  gesetzlichen  Ermächtigungen
des  Bundesrats  zum  Erlaß  von  Ausführungsbestimmungen,  Regulativen
usw.  auch  hinsichtlich  der  süddeutschen  Staaten  Platz.  Diese  Staaten
haben  auch  weder  einzeln  noch  gemeinsam  ein  Widerspruchsrecht
gegen  Abänderungen  der  Branntweinsteuergesetze.  Eine  Ausnahme
besteht  nur  in  zwei  Punkten,  welche  in  jedem  der  drei  süddeutschen
Staaten  nur  mit  Zustimmung  desselben  abgeändert  werden  können,
nämlich  in  der  Zuweisung  eines  Anteils  am  Gesamtkontingent,  welcher
zum  niedrigeren  Steuerbetrag  zugelassen  ist  und  in  der  Verteilung  des
Reinertrages  auf  die  einzelnen  Bundesstaaten  nach  Maßgabe  der  Bevölkerung.
  Daher  ist  die  Branntweinabgabe  eine  Ueberweisungsteuer  geblieben,
  jetzt  die  einzige.  Finanzgesetz  vom  15.  Juli  1909  8  5,  Abs.  3.
Diese  Sonderrechte  sind  durch  die  später  erlassenen  Gesetze  aufrecht
erhalten  und  nur  hinsichtlich  der  Höhe  des  ermäßigten  Steuersatzes
abgeändert  worden.

Demnach  bestehen  jetzt  folgende  Sonderrechte  für  Bayern,  Württemberg
  und  Baden:

 

1)  Auch  für  Branntwein,  der  unter  amtlicher  Ueberwachung  durch  Verdunstung
oder  sonst.  durch  natürliche  Einflüsse  verloren  geht,  kann  die  Betriebsauflage  wie  für
vollständig  vergällten  Branntwein  vergütet  werden.  Gesetz  von  1909,  8  58.