Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

277 
7.) Sollte ein Gericht der belĩmmten Verordnung des Art. 1. und N. zuwlder 
bendeln, und elne solche nicht gehleig gestempelte Urkunde vor geschebener Bezahlung 
der Stempel = Strafe von — 350 fl. annehmen: so verfällt es in dle gesegllche 
Strafe des fünffachen Ersatzes des mangelnden Stempelbetrags. Diese Strafe wird bek 
wlederholter Vernachlähigung und Saumsaal in Befolgung der gesetzlichen Vorschrife 
außerordentlicher Weise erbbhr. 6 
V.) Dem Gegentheile einer Partie blelbt es überlassen, bel der Droduktlon el- 
ner nicht gehbrig gestempelten unter der Bestimmung des Art. I. begriffenen Urkunde. 
darauf anzutragen, daß folche, bis die Stempelstrafe nach Art. I. bejzahlt sey, zuräck- 
gewlesen werde, in welchem Falle das Gericht, wenn das Gesuch gegründet erschelnt, 
die Urkunde zurückzugeben, der Partle aber, ven welcher dasselbe angebracht worden ist, 
dle durch dle deshalb elngerelchten Schriften verursachten Kosten zu ersetzen hat. 
VI.) Wenn aber auch der Gegentbell gegen eine ulcht gehbrig gestempelte Urkunde 
keine Einwendung nach Art. V. gemachr hat, so ist zwar ulche das ganjze Verfahrem 
in der Sache bis dabin als Richtgeschehen anzusehen, es darf aber vorerst nicht welter 
darin fortgefahren oder irgend etwes vorgenommen werden, sondern ist vielmehr dem 
Erhlbenten die nicht gehbeig gestempelte Urkunde nach Maßgabe des Art. II. zurückzuge- 
ben, und demseklben zugleich ein kurzer Termin zur Reproduktion derselben anzuberaumen, 
dann aber, wenn der Erhlbent dlesen Termin nicht einhält, und dle Urkunde blunen des- 
selben, nach bezahlter Stempel = Strafe, nicht reproducict; so ist solche als ulche vorhan- 
den anjusehen, und darauf in dem weitern Verfahren und dem Erkenninsse schlechterdings 
kelne Rücksicht zu nehmen, auch das Gerlcht, welches sich durch Rlcht= Zurückgabe der 
Urkunde verfehlt har, in die im Art. IV. verordnete Stempel-Strafe, und auf Anru- 
fen des Gegentheils in den Ersatz der dlesem verurfachten Koß#n nach Art. V. zu ver- 
urtheilen. 
VII.) Wenn auch, bevor der Stempelfebler gerägt und durch Bezahkung der Stem- 
pel= Strafe nach Art. 1. beseltigt ist, ein Urtbell gefällt worden seyn sollte, so darf gleich- 
wohl weder vom Umer= noch vom Ober= Richter welter verfahren werden. Vielmehr ist. 
auch dann nach Maßgabe des Art. VI. ju Werk zu gehen, dem Erhlbenten die Niche- 
gehbrig gestempelte Urkunde zurückzugeben, und wenn derselbe solche nicht binnen des an- 
zuberaumenden Termins nach bezablter Stempel = Strafe reproduchrt, darauf keine Räck- 
sichr zu nehmen, das Geriche zu strafen und der Gegenthell wesen der ihm dadurch ver- 
ursachten Kosten schadlos zu palten. 
VIII.) Die bbhere Gerichts = Stellen und Behhrden haben dleßfalls, bei eigener 
Werantwertlichkelt, dle unteren zu controliren, und für die Vollliehung der gegenwärti- 
gen Verordnung zu forgen. 
IX) Wenn ein Gericht über die Anwendung der in der Stempel-Ordnung und 
der Verordnung d. d. 16. Nov. 1820. enthaltenen Straf-Bestimmungen auf einzelne. 
Fälle, zwelfelhaft seyn sollte: so hat dasselbe darüber bei der bbheren Behbrde anzu- 
sragen, und dlese sofort zu erkennen, ob eine wahre Contraventlon gegen die Stem- 
pel= Verordnungen, glelch viel ob abllchtlich oder aus Nachlätigkeit, vorhanden, und 
mlihln zu bestrafen sey, oder ob der Mangel des gehbrigen Stewpels blos auf elnem 
2 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.