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des e:baltenen Benefizes nicht nur verlustig, sondern es muß jeder, der dleser Ursache wegen seln
Benesiz verllert, das berelts Empfangene zurückerstatten, eine Bedingung, welcher auch
derjenige unterworfen ist, der während seines Aufenthalts im Seminar freiwilllig den Beruf
elnes deutschen Schullehrers, zu dessen Blldung er allein das Benefiz erholten hat, mit
einem andern vertauscht.
3) Noch wulrd für diejenigen Schul-Inelpienten, welche bei blezu legltimlrten Schul-
meistern oder in Prloct= Seminarlen die ersten Jahre ihrer Lehrzelt zubringen, und gerne
noch im letzten Jahr zu ihrer zweckmätigen Blldung, besonders im raktischen, sich nach
Ehblingen begeben wollen, durch eine mit dem Seminar zwer in Verbindung stehende,
aber dem Zwecke nach von ihm getrennte Nebenanstalt gelorgt werden.
Ibre Bildung wird nach elnem vom Inspektor zu entwerfenden, ibren Bedürf-
aulssen und der Kürze ihres Aufentbalts angemessenen Lehrplan vorzüglich aufs Mraktische
sich beschränken, ohne jedoch die dazu geelgneten Subjekle von der Theilnahme an den
bKehrvorträgen auszuschließen, deren sie empfänglich sind. Für dlese Indiolduen, die nie
als elgentliche Semlnaristen betrachtet werden können, wird der Unterricht in den gewbhn-
lichen Lehrfächern ebenfalls unentgeldlich ertheilt; auf Benefize haben sie jedoch kelne An-
Frrüche zu machen.
Die Bliten um ihre Aufnahme werden ebenfalls mit gewissenhaften Artestaten der
Sittlichkelt und Kenntnisse der Suppllkanten an dem oben angegebenen Termine einge-
reicht, ohne daß dle Bellegung von Taufscheinen erfordert wird. Ibre Reception fündet
auf gleiche Weise nur Einmal des Jahrs, und zwar zu derselben Zeir, nach glelchfalls
vorhergegangener Prüfung des Inspektors Statt, und wird keiner undter diese Classe
der Auf ultanten aufgenommen, der nicht wenigstens Ein Jahr lang daselbst verwellen
will. Endlich werden
9) berells, examinlrte Proolseren, dle zu ihrer welleren Blldung den Vortbell des
unentgeldlichen Unterrichts im Seminar benutzen wollen, und um Aufnahme in das
Seminar bltten, als Unterlehrer daselbst angestellt, werden, und hängt dle Dauer ibres
Aufenthalts von ihrer Willkühr ab. Dekret. Stuttgark, im Kbnigl. Ober-Consi###xium,
den 8. Sept. 1812.
Erkenntnisse des Knigl. Ehe-Gerichts.
Den 9. Sept. 1313 wurden geschleden:
1) Allfabetha Calharina Maurer, von Ludwigsburg, geb. Bähler von da, Kl., von
Jakob Frledrich Maurer, Hauskeller und Hofkäfer zu Ludwigsburg, Bekl., ex cap.
duasi desert. unter Vergleichung der Kosten.
à) Johann Wilbelm Fischer, Rathsverwanbter und Saifensteder zu Dürrmenz,
Maulbronner Oberamts, Kl., von Constantina, geb. Mast von Leonberg, Bekl., ex cap-
quasi deserr. unter Verurtheilung der Beklagten in die Kosten.