Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

Inhalt.

Seite  des
Regierungs-Blattes.


 

A.

Abgaben  oder  Zahlungen  der  Kassen  des  Finanz-Ministerial-Departement
Ablösung  grundherrlicher  Rechte:
1)  Nachtrag  zu  §.  212  des  Gesetzes  vom  18.  Mai  1848  über  dieselbe  2rc.
2)  Jusahbestinmung  zu  Artikel  9  des  Gesetznachtrages  über  dieselbe  vom
Oktober  1859,  die  erweiterte  Verwendung  der  Protokoll=  Führer
brristt
Ablösungs-  und  Grundstückezusammenlegungs=  Sachen,  deren
  Sportel-  und  Gebuͤhren-Freiheit  auf  anderweite  10  dahre  vom
21.  Juni  1868  an  .
Ablösunzsi  oder  Granpstckezuferemenegune  Verfahren.
Stiehe  Eigenthumsveränderungs-Fälle.
Aerzte  —  junge  —  Grundsätze  und  Bedingungen  über  deren  Ausübung
der  Heilkunst  als  Assistenten
Aerztliche  Anseellung.  Die  von  den  rite  promovirten  jungen  Dottoren
der  Medizin  bei  Bewerbung  um  dieselbe  erforderlichen  und  in  einem
curriculo  vitae  darzulegenden  Eigenschaften  ....
Anleihe  —  landschaftliche  —  Siehe  Bannrechte.
Apolda.  Siehe  Sparkasse,  Sparverein  und  Vorschußverein.
Arzenei--Taxe  —  neue  —  Verordnung  im  Betreff  der  Einführung  derselben

B.

Baare  Einzahlungen  bei  der  Post.  Siehe  Postvorschüsse.
Bannrechte,  Verbietungs=  und  Zwangs-Rechte:
1)  Gesetz  über  deren  Aufhebung  und  die  dieefalls  zu  hewährende  Entschädigung

2)  Die  Behufs  diese  Entshadigengoleisuns  2  ardshanlihe
Anleihe
3)  Auf  die  diessalligen  Staatsschuld.  Urkunden  sinden  Anwendung  die
Gesetze  vom  19.  April  1833  (Reg.  Blatt  S.  221—228),  vom
26.  April  1839  (Reg.  Blatt  S.  248—  .251),  der  Nachtrag  vom
21.  Juni  1847  (Reg.  Blatt  S.  200)  und  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  28.  September  1865  (Reg.  Blatt  S.  51)

 

378.

43.
359.

43.

368—370.

560.

9—40.

65—72.

363—367.