Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

Um die Vollzlebung dieser auf Schlcklichkelt, Zweckmäslgkelt, Sicherbelt und Be-, 
quemlichkelt der gesammten Einwebnerschaft der ersten Haupt= und Resltden)= Stadt be 
rechneten Verordnung jzu erlelchtern, baben Se. Königl. Maj. die Verslzung getrof- 
fen, daß künftig der Welnzehende sowobl für die Kdnigl. Ober-Finanz-Kammer, als 
auch für die hlestgen Cerporationen nach Rauem genommen werde. 
. Zugleich verzichten Allerbbchstdieselben hlerdurch ausdrücklich auf den Baan, 
wesche für elnige berrschaftliche Keltern bisher statt batte, und ertheilen einem jeden ble- 
slaen Buͤrger die Erlaubniß, entweder in selnem Weinberg, oder auf den elgens bieju 
ausgewaͤhlten Plätzen, wovon elnem jeden auf Verlangen der ubthige Raum gratis abge- 
geben werden wird, Keltern zu errlchten. 
Auch wollen Allerb#chstdleselben denjenlgen Prioat = Unternehmern, welche dle 
½5 erste Bäume errichten, fär jeden Baum eine Prämie von 350 fl., den äbrigen aber, 
bie zur Zahl von 60 Keltern-Bäumen auf jeden Baum à½0 fl. allergnédiast verwilligt, 
und zuglelch die Exrlaubniß ertheilt haben, in dem Keltern= Gebäude eine Aufsehers -Weh- 
nung einrichten zu dürfen. 
Ee haben sich nun dliejenigen Bürger, welcher unter oblgen- Bedingungen Keltern 
zu erbauen sich entschließen, von jetzt an bls zum letzten Dec. v. J. bel der Künigl. 
Ober.= Polizel = Direktlon zu melden. Stuttg. den 8. Nov. 1317. 
Kdnigl. Ministerlen des Innern, der Finanzen und der Polizel. 
Die Retour= und Durchfahrts-Scheine der Hauderer betr. 
De von den Hauderern versucht worden istt, mit Retour= Schelnen, welche sie von- 
den Postämtern zur Räckfahrt erhalten hatten, weiter zu fahren, und diese Retour-Scheine 
zu Umgehung der Hauderer = Gebühr zu benützen ;se fleht man sich veranlaßt, zu vererd- 
nen, daß nach dem Sinne des allerbchsten Gesetzes, jeder Hauderer, der auf einem Dost= 
amt elnen Retourschein verlangt, den Weg, den er zu selner Räckrelse nehmen wlhll., an- 
#zugeben habe, daß der Postbeamte die Post-Statlonen, die der Hauderer auf solcher pas- 
strt, nach dessen Angabe in den Retourscheln eintrage, und daß jeder Hauderer, der über 
eine andere Statlon fährt, als in seinem Retourscheln benonnt t, daselbst angehalten 
werde, und die gewbhullche Durchfahrts -Gebühr zu bezahlen habe. · 
Do ferner die Hauderer, welche nicht mehr den nämlichen Weg, den sle in der Her- 
fabrt gemacht baben, zurüknehmen, nur auf dlie gleiche Antabl von Sctatlonen, die ste 
im Herweg vassirt baben, Befreiung von der Hauderer = Gebühr ansprechen können (wo, 
fern ste nämlich die nmlichen Relsenden wleder zurückführen); so wlrd hlemlt zur Er#- 
läuterung der Haurerer-Ordnung vom 35. Aprll 1811 yF. 9. Nr. 4. weiter verordnet, 
daß den Hauderern bel der Ausstellung der Retourscheine (in dem angeführten Felle, 
wenn sle mit den nämlichen Relsenden zurückfabren) se olel Statlonen frei zu lossen f#ad, 
ats ste im Herwet passtri haben, daß lbnen aber f6 die mehreren Statlonen die gewöhn= 
liche Durchfahrts Hauderer= Gehühr à z0 kr. per Statlon anzusetzen ist. 
Die Pestbeamten baben der Betrag für diese mebrere Stotsonen glelch elnzuzlehen, 
und den Hauderern neben dem Retourscheln, se olele Durchfahrts-Schelne aus.##tellen, 
als dle bezahlte Gebüßr besagt, die erhaltenen Duschfahrts-Schelne behalten die Haude:
	        
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