Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

rer mit den Retour-Schelnen bel Handen, wornach sie unter Berwelsung ihrer Schelne 
auf den uͤbrigen in denselben benannten Statlonen ibrer Ruͤckfahrt frei sind und die 
Durchfahrts-Scheine mit dem Retour-Schein da ablegen, wo sie letzteren vorgeschriebe. 
nermaßen abzugeben haben; welches nun zur Rachachtung hlemit bekannt gemacht wird. 
Stuttgart den 22. Olt. 1813. 
KH##. Reichs-General-Ober-Post-Dlrecilon, 
Bestrafte Postdienst-Vergehung. 
Da sich der Conduktenr Heß beigeben ließ, bei einer Postwagenfabrt einen Passagier, 
welcher nicht in die Amts-Charte eingeschrieben war, und kelne Passagler-Gebühr bejablt 
hatte, in den Postwagen aufzunehmen; so wurde derselbe in die nach der Condukteurs- 
Instruktion vom 139. Sept. 1#10 auf solche Dienst-Wergehungen bestimmte Strafe von 
bo fl. verfällt, welches hiemlt bekannt, gemacht wird. Stuttg. den 30. Olt. 1842. 
Kon. Reichs-General= Ober-Post-Direction. 
Bestrafung eines Post-Stallmessters wegen des Gebrauchs schlechter Pferde. 
Stuttgert. Der Post-Stallmelster Müller in Ravensburg I#st auf dle Beschwerde 
elnet Passaglers, welcher sich der Extra-Post bedlente, ond welchem der Post-Stallmei- 
ster Pferde abgob, die ulcht fortgebracht werden konnten, mit Fünf Relchsthalern be- 
straf worden, welches hlemlt bekannt gemacht alrd. Den s. Nov. 1312. 
Kön. Relchs-General-Ober-Post-Directlon. 
Strraf-Erkenntnisse des Könlgl. Criminal-Tribunals. 
Ad Mand. Sacr. Reg. Mej. 
Unter dem v7. Okt. ist in der Usntersachungs -Sache gegen Johann Andreas Neble- 
der, von budwigsburg, wegen Ermordung der schwangern Friedrlka Krauß von da, ver- 
ondnet worden, daß der Dellng#nent, stott der erkonmen Strafe des Rads, mit dem 
Schwerte vom teben jum Tode gebracht, demnächst seln Körper euf das Rad geflochten, 
und seln Haupt auf einen an dem Rade befestlgten. Spleß aufgesteckt werden soll, welche 
Stwaf= Urthel den 6. Okt. vollzogem wurde- « 
Boden-wurde-dekszu-Hellbtonnsverpestete-Johann-Blumenthacs'aus«thgnlpJa 
ischceslenIesesszdasepjtchkeitgegen-dIeObrlgkelt,abends-nErsatz-allerKosiena-lt 
isechsmouctllchepFxstungsqtbeltbelegt-«und.-znglelchibefvdlen,.dsfeknachsAblqufstMk 
Strassen-aus-dem-Zwist-Ich-verwiesen-verdeu-soll.. 
Eodemist«-dek-IIEßllngenswegen-wiederholtenDiebstabcsslwUntersuchunggekommen 
-Iobanu-Utban-·Spleth,ova-O·ber-E"Ell"agewnebendem-EksapidekRosimt-addes-Scha- 
dens zu ein und einbalbjähriger Festungs-Arbelt verurthellt worden. 
6 KRodem wurde der Ober-Acclser Matthlas Engelhard, von Leutkirch, wegen Kassen- 
resto, neben Cassation von feiner Stelle, zur Beklelvung, * Ffentlichen. Amten für un-“ 
6.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.