Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

Nro. 55. 1 8 1 . 35 
Köntglich-Württembergtsches 
Staats= und Regierungs-Blakt. 
  
Samstag, 29. Derember. 
  
Köulgl General-Verordnung, die Aufbebung von Steuer-Befreinngen und Nicht-Zulassung 
dießfallsiger Entse Gigunge= Crsack betr.; d. d. 13. Dec. 1671 2. 
Wir Hhaben hbchstmißfällsa zu vernehmen nehabt, wie wenig die von Uns bel der Or- 
ganisation Unseres Reiche zu Grund gelexte Gleichbeit des Abgabe = Systems, und somit 
die nothoendig daraus fließende und von Uns verfügte Aufbebung vorher bestandeme# 
Steuer= Befrelungen nach dem einzig wahren Sinn und der reinen, jene Anordnung voll- 
kommen rechefertlgenden Abslche aofgepommen und in Ausfübrung gesetzt, und wle solche 
irrige Vorstellungen damlt verknüpft worden, daß noch jetzt hin und wieder von Einzelnen 
Elnsprüche dagegen haben erhoben, und selbst prozessuallsche Verhandlungen dlehfalls elnge- 
leltet werden können. 
Nicht das Staats-Bedüärful½: und esne darauf gegründete Flnanz-Operation gab dle 
Veranlassang und den Grund jener Aufhebung aller Steuer= Befreiungen, sondern Wir 
wurden einzig durch die eichtlge Begriife der vollkommensten Gleichhelt, aller Untertbanen 
ver dem Gesetz und der allgemein lch erstreckenden, keine Ausnahme duldenden glelchen 
Verpflichrung derselben zu Enutrichtung fämtlicher Staatsabgaben, milhin durch Gerechtig- 
kelt, Billigkelt und die schonende Räcksscht geleitet, die Wir dem weit geberen Theil Un- 
serer Unterthanen, welche vorher durch fehlerhafte Verfassung, Mi5brauch der Gewalt und 
ungerechte Begünstigung ungleich angelegt waren, nach Unsern Regenten-Pftichten schulrlg 
zu seyn überjeugt waren. Wenn es s#ch durchaus ln keinerlel Hlasicht rechtferilgen läßt, 
daß zu Gunsten irgeud eines Unterthanen elner Befrrlung von Staats- Abgaben, ju und 
gerechter Beschwerung der Uebrigen, Stan gegeben werde, so läßt sich eben so wenig mit 
den strengen. Forderungen der Gerechtigkelt eine Entschétlgung von Seste des Staats für 
verwelatliche Ansprüche auf jene Befreiung verelaigen, lodem dlese Entschädigunßgslast nur 
von den übrigen Untertbanen durch erhobte Steuern getragen werden müßte. Do diesem- 
nach mit dem klaren Sinn der kraft Unserer Souberolnetäts -Rechte erlassenen, von der 
Gerechtigkeit so laut und streng geforderten Verordnung einer ollgemeln gleichfbrmigen Be- 
steurung jede Exemistons= oder Sntschädigungsforderung in dleser Bezlehung geradezu im
	        
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