Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

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Widerspruch stande: so erkläͤren Wir aus allerhochster Machtvollkommenhelt blemĩt anf das 
Bestimmteste, daß weder Geburt, Stand, Rang, boͤbere Chargen, noch vorherige Verbält- 
nisse, Prioilegien oder Vertraäͤge, uͤberhaupt kein Titel oder Rechtsarund, von welchem Na- 
men oder Beschaffenheit er seyn moͤge, irzend eine Befreiung von Staatsabgaben, dlrekten 
oder indirekten, eben so wenlg als irgepnd elne Entschaͤdlgungsforderung tuͤksichtlich der all- 
gemelnen Zesteurung, insbesondere con Selte der blsher Eremten begränden künne, ver- 
bieten daher allen Unsern Gerichts-bfen, dergleichen an sie gebrachte Ansptüche und For- 
derungen im Weg Rechtens je wieder anzunehmen, und befeblen ihnen, die schon ange- 
brachten ohne welters zurückzuwelsen, kudem bier nicht von Privatrechten und Verbludllch= 
ketten Uaserer Kbnigl. Finanzkammern, in Bezug ouf welche sle vach wie ver gerlchtlich 
belangt werden können, sondern von dem Auflagsrechte des Staats die Rede ist, welches 
kelner gerichtlichen Discussion und kelnem Gerichtaspruche unterworfen seyn kann. Wir 
verordnen, daß diese Unsere allerhöchste Normalverfügung allgemeln bekannt gemacht werde, 
und pvaben Unsere Landoogtelen und Oberämter hlenach das Erforderkiche zu besorgen. Ge- 
geben, Stuttgart im Khulglichen Staats = Ministerio, den 13. Dec. 1317. 
Ad Mand. Saer. Reg. Mei. propr. 
Königl Verordnung, die herrschaftl. Küfer und Kastenknechte betr. 
Da Se. Khalgl. Moj. durch allerbbchstes Decret vom 12. d. Mon: zu verordnen 
geruht haben, daß den herrschaftl. Küfern der Handel mit Wein und Essig eben so wenig, 
als den Kastenknechten der Handel mit Früchren gestattet seyn soll, so wird solches bledurch 
öffentlich und mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß die Uebertretung dieses Verbo# 
aufs strengste werde geahndet werden. 
Die Anzeige von Incarcerations-Strafen betr. 
Dea man neuerdings wahrgenommen hat, daß Incarceratlons Strafen, welche ent- 
weder von den hhhern Behhrden, oder von den Oberämtern selbst verfügt werden, in dle 
monatlich vorzulegenden Gefangenen = Tabellen aufgenommen werden, derglelchen Strafen 
aber, so wie dle Personen, welche ste zu erstehen haben, In die gedach:em Tabellen ulcht- 
tgeeignet sind, und nur derselben Uebersicht erschweren: so wlrd den Khalgl. Oberämtern 
biemit wiederholt aufgegeben, bloße Incarceratlons = Strafen känfilg in den Gefangenen- 
Tobellen nicht mehr aufzuführen. Stuttg. den 15. Dec. 2812. 6 
Khnigl. Section der innern Admlalstratlon. 
Die Uebergabe der Zucht= und WMaissshansweitle von dem einen Oberamt an das andere 
etreffend. 
Um den Ekmzug der den Zucht= und Walsenpäusern zukommenden Surplus-Gelder 
#und auderer Gefälle, wenn die Schuldner entweder aus einem Oberamt, welches nlcht dem 
nemlichen Walsen= oder Zuchthaus-Instltur in Hiasicht euf den Gefäll = Bezug zugetbeilt 
ist, gebüreig, oder nach der Zelt des Strafansatzes in eln anderes Oberamt gezogen find, 
iu sichern und in erlelchtern, wird verordnet, daß jede Gefsll= Oberelnbringerel dlejeuige
	        
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