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Königlich-Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Samstag, 26. December.
Königl. Verordnung, den Verkauf und dit Jubereitung der sogen. Blutrelnigungs-Pillen betr.
Da Se. Kdnigl. Moj. allergnädlgst besohlen haben, daß sowohl der Verkauf als
dle Zubereitung der sogenannten Blutreinlgungs= Pillen, welche als ein Arcanum der
Apotheker Mdrike zu Neuenstadt am Kocher in einem großen Umkreise verschlossen hat,
verboten, und auf den Uebertretungsfall das erstemal eine Geldstrofe von Einhondert
Relchsthalern, das zweltemal elne dreimonatliche Festungsstrafe, und das drittemal elne
olllkährliche Lelbesstrase gesetzt seyn soll; so wird dieses piemit zur allgemelnen Kenntulß
und zur Nachachtung bekannt gemacht. Stuttgart, den 22. Dec. 1812.
Kbönigl. Ministerlum des Innern.
Königl. Verordnun g die BVescheinigung der Postaufgaben betrefsend.
Se. Konlgl. Maj. baben verindg allerbbchsten Dectets vom 15. December aller-
gnädigst zu verordmn gerabt, daß, um rtwalgen Veruntreuungen und Unterschlagungen
von Geldern oder andern Sachen von Werth, die bel den Expedliionen fahrender Post in
Stuttgart, in Helkbronn, in Tübkugen und in Ulm aufgegeben werden, mglichst vorzu-
beugen, jeder Aufgeber von Geld oder Sachen von Werth verbindlich zu machen sei, Post-
scheine zu nehmen, widrigenfalls derjenige, welcher reinen Postschein gelbht Hat, und im
Fall elnes entstehenden Verlusts sich nicht domit zu 1egitlmlren im Stande ist, guch keinen
Ersatz ansprechen kann. «« " «- - -
Zugleichhab-aSe.KInngg-Msj.IllekgnöslgstjuBesitmmengericht,dofdkefüt
dlese Scheine zu entrichtende Gebühr bei Packeten von einem Werth unter 50 fl. auf
2 kr., bel 50 fl. und daräber hingegen auf : kr. festgeseyt werden foll. Von welcher al-
lerhöchsten Verordnung das Publikum anmit in Kenntniß gesetzt wird. Den 19. Dec. 311.
Königl. Relchs-General-Ober-Dost-Direklon.
Dekret Königl. Finanz-Drpartements, Sektion der Steuern, die Aus-
stellung von Vieh-Urkunden detr. d. d. 16. Dec. 1812.
Da bei dem Verkauf der klelneren Vleh= Gattungen, als Saug-HKälber, Zlegen,