Nro. 7. 1812. 37
Königlich-Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Samstag, 38. Februar.
Die Cantions-Leistungen der Parteien bei Prozessen betr.
Se. Königl. Moj. haben durch ein allerhbchstes Reseript vom 237. Jan. 1812 die
Verordnung des Khn. kandrechts Thl. I. Tit. 2o, nach welcher nur dlejenigen von belstung
gerichtlicher Cautlenen freigesprochen werden, welche unter demselben Gerichtszwang, oder
wenigstens in dem Oberamt, wo dlie Rechts-Sache anhängig ist, mit liegenden Gütern
versehen sind, dahin gnädigst abzuändern geruhr,
daß jeder Kdnigl. Unterthan, der sich durch das Zeugulß des Orts-Maglstraks der
gelegenen Sache auswelsen kann, mit sovlel freien liegenden Gütern im Kbnigreich
angesessen zu seyn, als die ihm in der vorliegenden Prozeß= Sache abzuferdernde
Caution beträgt, von deren wirklichen Bestellung frei seyn soll.
Indem solches hiemit bffentlich bekannt gemacht wird, werden die Maglstrate erinnert,
um sich vor Verantworkung sicher zu stellen, vor Ausstellung des Zeugnisses wohl zu un
tersuchen, ob diejenigen Güter, welche dle Stelle der Caution vertreten sollen, nicht schon
früher gegen andere verhaftet seyen, welchenfalls das ihnen bekannt gewordene sowohl in
dem Gerichts-Protokoll, als in dem von ihnen auszustellenden Zeugnisse zu bemerken ist.
Stuttgart im Kbnigl. Staats-Minist. den 3e. Jan. 1813. Ad Mand. S. Reg. Mej.
Die wiederholte Einschärfung der den Gefangemwärtern unterm 6. Inn. 187 1. ertheilten Vor-
schriften betr. vom 31. Jan. 1812.
Durch dle dem Staats= und Reglerungs-Blatte des vorlgen Jahrs Nr. 27. einver-
lelbte Milalsterlal-Vorschrift vom 6. Jun. desselben Jahrs, die Gefängulsse und Behand-
(ung der Gefangenen betreffend, ist den Gefangenwärtern zur unnachläßlgen Pslicht gemacht
worden, nicht allein die Gefängnisse selbst, und dle Beschaffenhelt ihrer Wände, Bdlden,