ju machenden Ansatz soglelch belm Eintragen der darinn enthaltenen Stücke ins Diarlum
nach der Bogenzahl zu vertheilen, und beizufetzen. g
)Mit Ende des Quartals wird sowohl der Cameral-Verwoltung von dem Porto in
Amts Sochen, ols den verschledenen Oberämtern von dem in Prioat Sachen, ein Abzug
zugefertigt, der Betrag unverweklt eingezogen, und damit der Post Conto bezablt.
Man erwartet übrigens von den Kdnigl. Landvogtel-Aemtern, daß nach Ablauf eines
jerem Qnartals die Berschtigung der Pestgebühren on die betreffenden Postämter under:
weilt und um so richtiger geschehen werde, als letztere mit jedem Quartal Beshn zu
stellen, und den Saldo vollständlg an die Könlgl. Reichs-Generel-Post-Kosse einzusen en
baben, durch spätere Bezablung der Postporto-Rechnungen von Seiten der Kbnigl. Stellen
aber blerunter Verzbgerungen elntreten, oder den Postbeamten selbst Rachtheile zugehen
koönuten.
3) Wenn die Oberämter Depeschen in Prloatsachen der Unterthanen an die Landvog-
telen durch die Post abzusenden haben, so ist der Porteberrag bls zum Landvogtei-Sl#e
nach dem wohlbekannten Tarlf von den Interessenten soglesch bei der Eingabe ihrer Sachen
voranszunehmen, und damit das Yaker an den Landvogtei-Sitz zu frankiren, amtliche Sa-
chen können aber unfrankirt an die Landvogtei gesendet und dort die Zabhlung für die Ca-
meralverwaltung notirt werden. ·
DieKbnlgbLanvoogtel-Aemterbabenstchblenachnichtnukpänkkcichzubenebmem
sondernauchdieihnenuntergeordnetendbetömteksugmaaesterBeobachtungdiese-Vor-
fchklfceaanznweisemunddurchausnichtmchkzuigestammdaßeinlgesPostpoktovoudea
Amtes-siegenVotschufwelsebezahltwerde«.-.Stuttgart,dein-»Decspsscu
Kdnigl.CabinecI-Ministeklumund.MlaisterlnmdesJanern.
Anordnungen und Privilegien fuͤr die Stadt Friderichshaf en.
Se. Königl. Maj. haben durch die unterm 156. dieses der Stadt Frlderichsba-
fen allergnädigst ertdeilten Statuten zuglelch die näheren Vorschriften für die neue Bau-
Anlagen daselbst, so wle dle Frelheiten und Begünstigungen, welche theils dem Handel
und der Schiffahrt daselbst im Allgemeinen, tbeils inabesondere den neuen Ansiedlern und
Bau-Ldustlgen zu Thell werden sollen, festzusetzen geruht. «
Es sind bierdurch nicht nur die auf den Handel und die Schiffahrt sich beziehendon
Abgaben fuͤr den Freibafen theils ganz aufgehoben, theils betraͤchilich vermindert, und durch
die zweckmäßlasten locale Einrichtungen alle Bequemlichkeiten für den äußern und innern
Verkehr hergestellt, sondern es sind auch die Ansiedelungen selbst durch folgende sperlelle
Begönstigungen großmüthigst erleichrert worden. .-
a)E-geaießennem"lichdiesentnAnstevlereinesechsjähtigeConscriptlonssteiheitfök
sich und ihre Kinder.
b) Wer sich innerhalb der ersten sechs Jahre ansiedelt, erlangt das Bürgerrecht in der
Gemelnde Friderichsbafen für sich und seine Naochkommen, ohne Bezohlung eines
Aufnahme Gelds, und bleibt drei Johre lang ven der Bürgerheuer somohl, als vo#n