Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

ju machenden Ansatz soglelch belm Eintragen der darinn enthaltenen Stücke ins Diarlum 
nach der Bogenzahl zu vertheilen, und beizufetzen. g 
)Mit Ende des Quartals wird sowohl der Cameral-Verwoltung von dem Porto in 
Amts Sochen, ols den verschledenen Oberämtern von dem in Prioat Sachen, ein Abzug 
zugefertigt, der Betrag unverweklt eingezogen, und damit der Post Conto bezablt. 
Man erwartet übrigens von den Kdnigl. Landvogtel-Aemtern, daß nach Ablauf eines 
jerem Qnartals die Berschtigung der Pestgebühren on die betreffenden Postämter under: 
weilt und um so richtiger geschehen werde, als letztere mit jedem Quartal Beshn zu 
stellen, und den Saldo vollständlg an die Könlgl. Reichs-Generel-Post-Kosse einzusen en 
baben, durch spätere Bezablung der Postporto-Rechnungen von Seiten der Kbnigl. Stellen 
aber blerunter Verzbgerungen elntreten, oder den Postbeamten selbst Rachtheile zugehen 
koönuten. 
3) Wenn die Oberämter Depeschen in Prloatsachen der Unterthanen an die Landvog- 
telen durch die Post abzusenden haben, so ist der Porteberrag bls zum Landvogtei-Sl#e 
nach dem wohlbekannten Tarlf von den Interessenten soglesch bei der Eingabe ihrer Sachen 
voranszunehmen, und damit das Yaker an den Landvogtei-Sitz zu frankiren, amtliche Sa- 
chen können aber unfrankirt an die Landvogtei gesendet und dort die Zabhlung für die Ca- 
meralverwaltung notirt werden. · 
DieKbnlgbLanvoogtel-Aemterbabenstchblenachnichtnukpänkkcichzubenebmem 
sondernauchdieihnenuntergeordnetendbetömteksugmaaesterBeobachtungdiese-Vor- 
fchklfceaanznweisemunddurchausnichtmchkzuigestammdaßeinlgesPostpoktovoudea 
Amtes-siegenVotschufwelsebezahltwerde«.-.Stuttgart,dein-»Decspsscu 
Kdnigl.CabinecI-Ministeklumund.MlaisterlnmdesJanern. 
Anordnungen und Privilegien fuͤr die Stadt Friderichshaf en. 
Se. Königl. Maj. haben durch die unterm 156. dieses der Stadt Frlderichsba- 
fen allergnädigst ertdeilten Statuten zuglelch die näheren Vorschriften für die neue Bau- 
Anlagen daselbst, so wle dle Frelheiten und Begünstigungen, welche theils dem Handel 
und der Schiffahrt daselbst im Allgemeinen, tbeils inabesondere den neuen Ansiedlern und 
Bau-Ldustlgen zu Thell werden sollen, festzusetzen geruht. « 
Es sind bierdurch nicht nur die auf den Handel und die Schiffahrt sich beziehendon 
Abgaben fuͤr den Freibafen theils ganz aufgehoben, theils betraͤchilich vermindert, und durch 
die zweckmäßlasten locale Einrichtungen alle Bequemlichkeiten für den äußern und innern 
Verkehr hergestellt, sondern es sind auch die Ansiedelungen selbst durch folgende sperlelle 
Begönstigungen großmüthigst erleichrert worden. .- 
a)E-geaießennem"lichdiesentnAnstevlereinesechsjähtigeConscriptlonssteiheitfök 
sich und ihre Kinder. 
b) Wer sich innerhalb der ersten sechs Jahre ansiedelt, erlangt das Bürgerrecht in der 
Gemelnde Friderichsbafen für sich und seine Naochkommen, ohne Bezohlung eines 
Aufnahme Gelds, und bleibt drei Johre lang ven der Bürgerheuer somohl, als vo#n
	        
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