Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

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tribuenten aufgenommen, so wird auf der Stelle das allgemeine Vermögens-Regi- 
K#e, nach beigefügtem Formular 5), angefertigt, und der Vermögens-Steuer-Betreff 
eines jeden einzelnen Kontribuenten in demselben berechnet und ausgeworfen, so daß 
bienach ohne weiteres das Einzugo-Register gefertigt werden kann. 
Jenes allgemeine Vermogens-Verzeichniß wird mit seinen Grundlagen io duplo 
zum Oberamt eingeschickt, das nach genommener Durchsicht das Einzugs-Register 
daraus fertigen, und dem Orts-Bürgermeister zum Einzug übergeben läßt. 
Aus den einzelnen Vermögens-Registern der Oberamtsorte wird sofort ein Ge- 
neral-Vermögens-Steuer-Register vom ganzen Oberamte, nach der Ordnung des 
allegirten Formulars, dergestalt durch die Stadt= und Amtsschreiberei verfaßt, daß 
darin, statt der einzelnen Kontribuenten nur die Oberamtsorte mit der Summe der 
in solchen ausgenommenen Vermögenstheile, und der darauf berechneten Steuer an- 
gesührt werden. Wie sodann hieraus für den Amtspfleger ein Einzugs-Register ge- 
sertigt ist, wird ein Eremplar jenes Haupt-Verzeichnisses an den Chef der Steuer- 
Sebtion cingeschickt, ein anderes aber mit allen dazu gehörigen Akten in der Ober- 
amts-Registratur versiegelt aufbewahrt. 1 
. „a. Bei dieser Vermögens-Aufnahme haben die Hausvater, Wittwen, und 
für sich lebende unverheirathete Personen, dann die Pfleger, Vormünder und Admi- 
nistratoren, nicht nur ihr eigenes, sondern auch das Vermögen ihrer respect. Ehe- 
frauen, Kinder, Pupillen, Dienstboten und andern Hausgenossen anzugeben, und für 
die Bezahlung der von ihnen schuldigen Steuern zu forgen. 
Auch hat in Fällen, wenn die Nutznießung eines Vermögens oder Vermögens- 
theils vom Eigenthumorecht abgesondert ist, derjenige, welcher die Nußnießung har, 
das in Ruhnichung stehende Vermögen zu versteuern; ebenso werden Fideicommime 
und Lehen von dem, der am 1. Januar 1813 Besitzer und Nunznießer ist, und ein 
in Leibding gegebenes Vermögen, von demjenigen, welcher die jährliche Leibrente 
zieht, versteuert. 
15. Da die Vermögens-Steuer derjenigen, welche in verschiedenen Ortsmar- 
kungen Besihungen haben, nur an dem Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts, oder ih- 
res Renntamts zu berechnen und einzuziehen ist; so sind zu diesem Behuf der da- 
selbst aufgestellten Behörde vidimirte Auszüge aus den Lokal= Tarations-Verzeichnis- 
sen mitzutheilen, von dieser Mittheilung aber in den Verzcichnissen derjenigen Orte, 
*) Das Formular enthäkt nachstebende Rubriken: 
1) Namen der Komrhibuenten. 
3) Anschlag des Grund-Eigentbums. 
5) Anschlag des Mobiliarvermögens. 
4) Altiv-Posten. 
5) Belauf des ganzen Vermoͤgens. 
6) Belauf der Passiven. 
7) Rest an reinem Vermögen. 
8) Betrag der Vermögens-Steuer. 
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