Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

)  den  Namen  des  Eigenthuͤmers,  das  Geschlecht  und  das  Alter  des  Thieres  pflichtmaͤßig
  aufzuschreiben,  dieses  Verzeichniß  von  Zeit  zu  Zeit  an  das  ihm  vorgesetzte
Oberamt,  und  dieses  das  Wesentliche  von  14  zu  14  Tagen  an  die  Medicinal-Section
  einzuschicken.  ·  «  «·

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so  hat  man  dasselbe  sogleich  an  einen  abgesonderten  ungangbaren  Ort  bringen,  und
daselbst  von  einem  hiezu  zu  bestellenden  eigenen  Mann,  welcher,  wenn  er  selbst  gesundes
  Vieh  hat,  auch  desselben  Stallung  und  Warter  gänzlich  meidet,  warten
u  lassen.

c)  K#  r  nicht  möglich,  das  Thier  an  einen  solchen  abgesonderten  Plah.  bringen  zu
lassen,  so  hat  man  dem  Eigenthümer  aufzugeben,  es  vor  den  Ort  hinauszuführen,
und  von  dem  zum  Todtschlagen  des  Viehes  aufzustellenden  Mann  tödten  zu  lassen.

4)  Wenn  es  aber  auch  an  einen  abgesonderten  Platz  abgeführt,  und  noch  einige  Zeit
beobachtet  wird,  so  muß  es  dennoch,  sobald  sich  das  Zeichen  des  velligen  Ausbruchs
der  Seuche,  der  stinkende  Durchlauf  nämlich,  einfindet,  todtgeschlagen,  und
sogleich  verscharrt  werden.  ç

·4  Eken  so  schlägt  man  nun  alle  ferner  krank  werdende  Thiere,  sobald  bei
der  Untersuchung  (K.  8.  oben)  sich  befindet,  daß  e  die  Freßlust  verlieren,  nimmer
daͤuen,  heißen  Mund,  lockere  Zaͤhne,  Husten,  truͤbe  Augen  bekommen,  und  die  Kuͤ-he
  an  der  Milch  abnehmen,  auf  dem  hierzu  ausser  dem  Ort  bestimmten  Platze,
tobt,  ohne  daß  man  diese  noch  einige  Zeit  beobachtet.

5.  10.  Verautwortlichkelt  des  Ortsvorflehers.

Der  Ortsvorsteher  ist  unter  hoher  Strase  dafür  verantwortlich,  daß  die  Abführung
  und  Tödtung  des  kranken  Thieres  gleich  geschehe.  Er  hat  den  Eigenthümer,
wenn  er  sich  widersetzen  sollre,  bis  nach  geschehener  Erecution,  einthürmen  zu  lassen,
  und  dafür  besorgt  zu  seyn,  daß  in  diesem  Fall  das  kranke  Thier  gleich  im  Stall
von  dem  zum  Todischlagen  bestimmten  Mann  übernommen  werde.

5.  11.  Fortsetzung.

Der  Ortsvorsteher  hat  dabei  um  so  weniger  einer  Ausnahme  statt  zu  geben,  als
man  durchaus  nicht  gestatten  kann,  daß  wegen  cines  einzigen  eigensinnigen  Bürgers
die  übrigen  gesunden  Thiere  auch  angestekt  werden,  und  daß  an  Orten,  wo  man  die
Hoffnung  hat,  durch  den  Todtschlag  der  kranken  Thiere  die  Seuche  noch  zu  ersticken,
den  an  dieser  Seuche  kranken  Thieren  medicinische  Mittel  gebraucht  werden.

aa.  Die  übrigen  Thiere  in  dem  angegriffenen  Stall  müssen  abgesoudert  oder  auch
todtgeschlagen  werden.

Wenn  mehreres  Vieh  beisammen  in  einem  Stall  gestanden  ist,  so  ist  der  Tobtschlag
  eines  wirklich  erkrankten  Thieres  nicht  hinlänglich.  Auch  das  übrige  noch  gesund
  scheinende  Vieh  mutz  entweder  sogleich  todt  geschlagen,  oder  doch  wemgstens  ausser
  dem  Ort  von  allen  übrigen  Thieren  abgesondert  werden.  Die  Erfahrung  hat  nur
durch  zu  viele  Beispiele  gelehrt,  daß  gewöhnlich  alle  Thiere,  welche  neben  einem  angesiekten
  Thier  im  Stall  stunden,  von  der  Seuche  ergrifsen  werden.  Man  wird  daher