Nto. 13. 18153. 105
Königlich= Württembergisches
Staats= und Negierungs-Blakt.
Dienstag, 14. Merz.
Koͤnigl. Berordnung, die Aufftellung einer allgemeinen Landmiliz betreffend.
Friderich, von Gottes Gnaden, Könkg von Württemberg rc. 2c. 4c.
Liebe Getreue! Rachdem Wir durch Unser neuestes Rekrutirungs= Geses vom 77.
Febr. d. J. die Dienst= Verpflichtung Unserer Unrerthanen in Bezug auf die active Armee
festsesest, und in Foige des eingetretenen Friedeus, Justands Wir Uns bewogen gefun=
den haben, den Bestand der leztern auf 12/990 Mann zu bestimmen, bei der stattgehab-
len Auflösung der errichtet gewesenen Land, Regimenter aber die Nothwendigkeit eintrit,
u Sthaltung der Ordnung Wurde und Selbstständigkeit des Staats eine allgemeine
aono. Miliz aufzustellen, so verordnen Wir hierdurch, wie folgt:
1) Es soll in Unserem Königreiche die Errichtung einer Land= Miliz von 64 Regimen-
cern, jedes 1000 Mann stark, statt finden.
) Die Land-Miliz hat die Bestimmung, innerhalb der Grenzen des Reiches die Si-
cherheit gegen innere und eussere Feinde handzuhasben, und wird, so oft es die
Vertheidigung des Vaterlandes fordert) zu den Waffen gerufen.
3) In jedem der 64 Oberamts-Bezirke des Königreichs wird Ein Regiment gebilder,
und solches mit dem Nahmen der Oberamts, Stadt bezeichnet. Dasselbe theilt sch
in 2 Bateillons) nämlich # actives Bataillon und : Reserve., Bataillon. Jedes
Bataillon besteht aus 560 Mann vom Feldwebel abwärts, und wird in 4 Com-
pagnien eingetheilt.
40 Das active Bataillon wird aus allen Militairpflichtigen, waffenfähigen ledigen In-
dividuen in dem Alter vom vollendetun ##ten bis zoten Jahre gebilder. lUlebri,
gens hat die Miliz= Pflichtigkeit auf die in der Constitution des Reichs eingeräumte
Wanderungs-Erlaubniß keinen Einfluß. Auch finder jene unbeschadet der nur bis
itum zören Lebensjahre gehenden Linien, Dienst, Pflichr ihre Anwendung-