Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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und die Größe des Schadens genau zu untersuchen, ein Protololl daruͤber mit der 
Bemerkung, ob das Siegel unverletzt gefunden worden, zu verfassen, und an den 
Ober-Umgelder einzusenden, der den Vorgang an die Sektion der Steuern zur 
Entscheidung einzuberichten hat. 
4.) Bel Besoldungs= und Pensions-Abgaben, Schenkungen, Helrathgut und Leibge= 
ding ist in Betreff der Belzlehung des Umgelders und seiner Geschäfte hiebel, eben 
das, was oben beim Apverkauf vorgeschrieben ist, zu beobachten, und die Art der 
Verwendung gehbrig beurkunden zu lassen. « 
Werdieindiesemp.enthalt·nenVorschriftennichtbeobachtet,perllertseltie 
Ansprüche auf einen Abzug, und in so fern er sich hiebei noch anderer Eigenmäch- 
elgkeiten und Verfehlungen schuldig gemacht hat, so verfällt er in dle hlerauf geseste 
besondere Strafen. 
. 2#. 
Vom Abstiche. 
Der Abstich ist eine Untersuchung beß in den Fässern der Wierhe befindlichen Ge- 
Känke-Vorraths, welche der Umgelds-Beamte ohne Anwendung der förmlichen Eichung 
ber Fäller mittelst einer Schábung vornimmt, bei der er sich, wenn die Fdsser zum Theil 
leer find, gewöhnlich eines Stabs bedlent, den er in dat Spuntloch senkrecht bis auf die 
Bodentauge einlaͤßt, und damit den höhern oder niederern Stand des Getränks erfährt, 
eund hienach in Zusammenhaltung mit der Größe des Fasses auf die Quantitäkt des vor- 
rähigen Weins schließt. Diesen Abstich hat der Umgelds-Beamte gewöhnlicherwelse vor- 
zunehmen: 
a)) bel dem Anfange einer Wirthschaft: In der Regel hat dlesen Abslich immer der 
Ober-Umgelder selbst vorzunehmen, weil dabel zugleich der ganze Keller mit all 
seinen Jässern, ihren Nummern, ihrem Eichgehalte, und dem darinnen befindllchen 
Getränke #c. aufgenommen, und damit die Grundlage zu allen künftigen Untersü- 
chungen und Umgelds-Berechnungen gelegt werden muß. Selbst bel unbeständigen 
Wilrthschaften ist darauf zu halten, daß dleser erste Abstich, wo nicht besonders dring- 
liche Umsiände vorwalten, worüber der Ober-Umgelbder zu cognosciren hat, auf die 
Ankunft dieses Lettern ausgesetzt, und durch ihn selbst vorgenommen werde. 
b.) Bei dem Aufhören einer Wlethschaft ist eine gleiche Untersuchung, und zwar mit 
gedoppelter Sorgfalt, von dem Ober-Umgelder vorzunehmen, weil sich bei diesem 
lettern Abstich die endliche wahre Schuldigkelt des Wirths ergeben, und selbst das-
	        
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