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Lassier= oder Sudscheine zu bemerken, u oielen winem Umgelos-eegister numerirt
beizulegen.
Oiese, nach dem Biermesser aufgenommene Quantitäten, welche die verschiedenen
Biersüde gellefert haben, bilden in der Folge die Grundlage für die Abrechnung auf die
Um= und Halbthalergelds-Abgaben. Bel Gelegenheit dleser Aufnahme hat der Umgelder
ugleich den Bierkeller des Brauers zu untersuchen, und mit Fleiß die Fässer nachzusehen,
ob er nicht etwa auf Spuren elnes verheimlichten Bier-Erzeugnissez gerathe, die eine
weilere Untersüchung erfordern könnten.
Sollte hie und da noch kelne Elurlchtung für den Abstich des Blers auf der Kühle
vorhanden seyn, so ist dafür zu forgen, daß solche unverzüglich hergestellt werde.
Dem Unmgelder wird es zugleich zur Pflicht gemacht, fleizlg in den Bierbrauereien
nachzusehen, und dadurch zu verhüten, daß nicht ehne sein Wissen heimlich gebr#mt werde.
Und um diß desto gewisser zu bewirken, ist in den Brauerelen, wo es immer die Ver-
haltnisse gestatten, die Thüre zur Feuerung mit einem eisernen Stabe und Schlosse zu
versehen, und nach jedem Sud durch den Umgelder bis zu dem neuen verschlessen zu
halren.
K1.
Vom Arverkauf der Bierbrauer und anderem ausserordentlichen Abgange.
Die Axverkäufe an Inländer bedürfen, da der Brauer von seiner ganzen Erzeugnit
de Abgaben bezahlt, von Seiten des Umgelderamts keiner Controle. Bei den Apverkaufen
ins Ausland hingegen muß jedesmal der Umgelder zugezogen werden. Er erkundigt hlebei-
die Quantität, die Gattung, den Verkaufspreis, so wie den Namen, Gewerbe und Wohn-
Ort des Käufers, und trägt solches in das Keller-Register ein. Zum Beweise der wirkilchen
Ausfuhr über die Grenze, ist das Ausfuhrgollzeichen demselben belzulegen; nur was auf dlese
Art als Axverkauf ins Ausland beurkundet ist, kann bei der Quartal-Abrechnung in Abzug
gebracht werden.
Ebendip findet bei Besoldungs-, Pensions= und andern dergleichen Abgaben statt; sie
werden nur dann, wenn der Umgelder dabel anwesend war, und sie gehörig beurkundet sind,
iu der Abrechnung angenommen.
Wenn gutsherrliche Brauerelen durch einen elgenen verpflichteten Beamten administrirt
werden, kaun die Beizlehung des Umgelders in den bemerkten Fällen unterbleiben, sofern die
Gutsherrschaft sich verbindlich macht, die Original-Rechnungs-Bücher ihres Beamten dem
Ober-Umgelder alle Quartal zu Fertigung der nöthigen Extrakte vorlegen zu lassen, und für
beren Richtigkelt personlich zu haften.
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