Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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Lassier= oder Sudscheine zu bemerken, u oielen winem Umgelos-eegister numerirt 
beizulegen. 
Oiese, nach dem Biermesser aufgenommene Quantitäten, welche die verschiedenen 
Biersüde gellefert haben, bilden in der Folge die Grundlage für die Abrechnung auf die 
Um= und Halbthalergelds-Abgaben. Bel Gelegenheit dleser Aufnahme hat der Umgelder 
ugleich den Bierkeller des Brauers zu untersuchen, und mit Fleiß die Fässer nachzusehen, 
ob er nicht etwa auf Spuren elnes verheimlichten Bier-Erzeugnissez gerathe, die eine 
weilere Untersüchung erfordern könnten. 
Sollte hie und da noch kelne Elurlchtung für den Abstich des Blers auf der Kühle 
vorhanden seyn, so ist dafür zu forgen, daß solche unverzüglich hergestellt werde. 
Dem Unmgelder wird es zugleich zur Pflicht gemacht, fleizlg in den Bierbrauereien 
nachzusehen, und dadurch zu verhüten, daß nicht ehne sein Wissen heimlich gebr#mt werde. 
Und um diß desto gewisser zu bewirken, ist in den Brauerelen, wo es immer die Ver- 
haltnisse gestatten, die Thüre zur Feuerung mit einem eisernen Stabe und Schlosse zu 
versehen, und nach jedem Sud durch den Umgelder bis zu dem neuen verschlessen zu 
halren. 
K1. 
Vom Arverkauf der Bierbrauer und anderem ausserordentlichen Abgange. 
Die Axverkäufe an Inländer bedürfen, da der Brauer von seiner ganzen Erzeugnit 
de Abgaben bezahlt, von Seiten des Umgelderamts keiner Controle. Bei den Apverkaufen 
ins Ausland hingegen muß jedesmal der Umgelder zugezogen werden. Er erkundigt hlebei- 
die Quantität, die Gattung, den Verkaufspreis, so wie den Namen, Gewerbe und Wohn- 
Ort des Käufers, und trägt solches in das Keller-Register ein. Zum Beweise der wirkilchen 
Ausfuhr über die Grenze, ist das Ausfuhrgollzeichen demselben belzulegen; nur was auf dlese 
Art als Axverkauf ins Ausland beurkundet ist, kann bei der Quartal-Abrechnung in Abzug 
gebracht werden. 
Ebendip findet bei Besoldungs-, Pensions= und andern dergleichen Abgaben statt; sie 
werden nur dann, wenn der Umgelder dabel anwesend war, und sie gehörig beurkundet sind, 
iu der Abrechnung angenommen. 
Wenn gutsherrliche Brauerelen durch einen elgenen verpflichteten Beamten administrirt 
werden, kaun die Beizlehung des Umgelders in den bemerkten Fällen unterbleiben, sofern die 
Gutsherrschaft sich verbindlich macht, die Original-Rechnungs-Bücher ihres Beamten dem 
Ober-Umgelder alle Quartal zu Fertigung der nöthigen Extrakte vorlegen zu lassen, und für 
beren Richtigkelt personlich zu haften. 
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