36
Dritter Titek.
Branntwein-Um= und Halbthalergeld.
. 37.
Zweck der Administration im Allgemeinen.
Bei der Administration des Branntwein= Um-= und Halbthalergelds hat man etz
sowohl mit den Fabrikanten als mit den Schenken zu thun. «
DorFabrikanttstvonallemerzettgteanmmtwetn,dasaufsEnkel-Manfre-
gulikteSub-oder-Halbthalergeld,undvonderdurchlhnqusgeschenktenQuantitätbas
Umgeld zu bezahlen schulrig. Als Hausbrauch wird ihm, da Branntwein nicht als das
gewöhnliche Hausgetränke angenommen werden kann, kein Abzug passirt.
Die Branntweinschenken, sie seien Hausirer oder Schenken im Orte, unterllegem
nur allein dem Umgeld, indem bereits der Fabrikant das schuldige Halbthalergeld vo#-
dem ganzen Produkte entrichtet hat.
Beit der Administration dieser Gefälle handelt es sch daher um folgende Fragen:
à.) Wie viel hat der Fabrikant an Branntweln erzeugt, und baher an Halbthalergelln
zu bezahlen ?
b.) Wie viel hat eben derselbe nach ber Schenkmaas hievon ausgezapft, und in wel-
chen Preißen, wie viel hat er daher an Umgeld zu bezahlen?
c.) Wie viel hat der Brantweinschenke nach der Schenkmaas verwerthet und erlèst,
und wie viel ist er daher an Umgeld zu bezahlen schuldig.
s. 38.
Behandlung großer Branntwein--Fabrilen.
Aufnahme des Erzeugnisses.
Um sich der von dem Fabrikanten erzeugten Quantitaͤt zu versichern, ist derselbe
verbunden, sowohl vor= als nach der Laͤuternng (Brand) den Umgelder zu rufen. Vor
der Lduterung untersucht virser die Gattung und Quantieät der zum Abbrennen bestimm-
ten Materlalien möglichst genau, und trägt den Erfund in sein Register ein: Nach vol-
lendeter Läuterung nimmt er das wirklich producikte Getränk auf, und trägt dessen Quan-
titct gleichfalls in das Umgelds Register ein.
Findet er Urfache in die vorgefundene Quantitét des Produkts, verglichen mit dam