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derbrauchten Materialien, ein Miß irauen zu sezen, so leltet er unverzuͤglich eine naͤhere
Untersuchung dißfalls ein.
Ausserdem ist der Umgelder verpflichtet, von selbst mehrmalen, und wenlgstens wo-
hentlich einigemal in die Fabrik selbst zu gehen, und nachzusehen, ob nicht etwa heim-
lich gebrannt werde.
Unterlaͤßt der Branntwein-Fabrikant vor oder nach der Laͤuterung den Umgelder zu
sch zu rufen, so wird er mit der Strafe von 10 fl. belegt.
Wenn der Branntwein= Fabrikant heimlich, nämlich ohne den Umzelder weder vor
noch nach der Läuterung zu sich zu berufen, Branntwein erzeugt, und diese Erzeugniß ganz
oder zum Theil dem Umgetder verheimlicht, so tritt entweder die Strase von 16 fl. fär
jeden Eimer Branntwein, wenn solcher noch in natura vorhauden ist, oder die Conßs-
kotion des Erldses ein, wenn der Branntwein bereits verkauft worden U#l.
f# 30.
Was vom Um= und Halbthalergelkb frei senx.
Von dem Halbihaler Geld ist einzig dasjenige frei,
a) was durch den Verkauf ins Ausland,
und
D.) was durch Ungläcksfälle von der Exzeugniß hinweggekommen i#tt.
Bei der Berechnung des Umgelds wird neben diesem auch
) das an Inniänder nach der Eichmaas Verwerthete,
ebgezogen, alles jedoch nur in dem Falle, wenn die, bei dem Weine vorgeschriebene
begalitkten beobachtet, mithin auch bei Ax Verkäufen der Unter Umgelder, und in dessen
Ermanglung eine andere in Vflichten stehende Urkunds-Person beigezegen worden ist, oder
in Absicht auf die selbstadministrirte Gutsperrliche Brennereien, die Orlginal Rechnungen
der Beamten vorgelegt werden.
K. 40.
VTon der Quartal-Abrechnung.
Ist auf obige Weise das Erzeugmß nach den vonschiedenen Gattungen bes etwa pre-
huckrten Brauntneins im Verlauf des Quartals gehörig aufgenommen, und sind die in vor-
hergehendem. y. aufgezählte Abzugsposten gehdrig verzeichner worden; so kann die Abrechnung
am Ende des Quartals, welche der Ober-Umgelder vorzunehmen har, keinen Schwürig
keiten unterworsen seyn. Er hat alsdann nur sich des noch vorhandenen Verraths an den