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Insbesondere ist bey der Jagd- Vorspann-oder Frohn-Pferde-Erforderniß speciell
zu bemerken) zu welchen Dienstleistungen solche verlangt werden. Frohn, Vorspann oder
Pferdestellung für Forst- und Jagd-Bediente sindet nicht statt. "·
6) Jedes halbe Jahr wird von den Oberaͤmtern unter Anschluß der erhaltenen Ober-
forstamtlichen Anweisungen ein Verzeichnif der gestellten Jagd= Fröhner und Jagd, Vor-
spahnen zut Sertion der Krooforste eingesendet) welche darüber zu urtheilen auch die
wa in den Berichten enthaltenen Beschwerden zu erledigen hat.
7) In Absicht auf die Zeit und Dauer der Jagd-Frohnleistungen werden
a)dbie bestehenden gesehlichen Vorschriften wiederholt, daß an Sonn= und taͤ-
gen) ingleichem während dringender Feldgeschäfte zur Zeit der Heu= und Frucht= Erndte,
und der Weinlese oder bey strenger Kälte) keine Jagd-Dienste von den Jagenspflichtigen
gefordert, auch andere allgemeine Verhinderungen z. B. bey Jahrmärkten und Kirchwei-
hen berüksschtiget, insbesondere aber, wenn in einem Orte ssch militairische Einquartierung
befindet, die Cinwohner zur Jagd nicht aufgebocthen) vielmehr die auf der Jagd bereits
befindlichen sogleich entlassen werden sollen.
b) Damit die Unterthanen durch eine zu große Entfernung des Crts der Frohnlei#s
stung von ihrem Wohnorte nicht beschwert werden) so sollen, da die Gränze des Ober-
forsts und der Huthen) nach der wandelbaren Eintheilung und verschiedener Größe der
Forste, keine feste Bestimmung abgiebt, die Jagenspflichtigen niche weiter als in einem
Umbreise von sechs Stunden aufgebothen werden, in so fern nicht nach lagerbüchlichen
oder andern rechtsgültig bestehenden Bestimmungen in Ansehung der Enrfernung nach'
Srunden, auf welche Jagd Frohnen zu leisten sind, etwas anderes statt sindet.
D) Unecer eben diesem Vorbehalte sollen die Jagenspflichtigen nicht über 3 Tage mie
Elaschlaß der zur Hin, und Herreise nöchigen JZeit) von Zaus abwesend seyn dürfen?
Und wenn sie von der Jagd zurükgekommen, vor Verfluß von 8 Tagen nicht wieder zu
einer Jagdfrohn in Ansoruch genommen werden.
2) Es ist darauf Rücksiche zu nehmen, daß nicht ganze Ortschaften bon' tächtiger
Mannschaft entblößt werden) und auch bey Ablolungen 2tel der Mannschaft im Orce
zurückbleibe. · "" "
9) — Reluition der geforderten Jagd- Frohnen findet nicht state, und wird dem
gesammten Jagd, und Forst= Personal, auch anderg. Königl. Beamten? bey Calsations=
und nach Befund der Umstände, weiterer Strafe WMrbothel * für Jagd, Frohnen irgend
eine Reluition in Geld) oder sonst an Geldes-Werth, um einen Seell= Vertreter zu stel-
len, oder aus welchem andern Grunde es seyn möge, zu fordern oder anzunehmen. ·
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chen Unterthanen wird auf das strengste geahndet werden. Gegeben Stuttgart im Königl.
Staats-Ministerium, den 19. April 1815. Ad Mand. Sacr. Reg. Maj.
Die Gesuche um die Aufaahme in die zu Bildung evangelischer Geiklicher bestimmten Semlaariru-
und um vdie Julassung zu ven dirsfallsigen Präfungen hetr.
Da man wahrzunehmen gehabt hat, daß manche Elter#n und selbst manche amtli,
che Behörden von den bestehenden Worschriften und Einrichtungen in Berreff der Gest#