Nro. I. 181 5. 1
Königlich= Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Samstag, 7. Jan.
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DieFührungeineiProtokollbuchsüberdieseschåftederseldmessckbetr.
Da niche nur in manchen Fällen sehr vieles daran gelegen ist, daß die von den
Feldmessern vollführten Vermessungen auf eine glaubwürdige Art aufgezeichnet werden
um in Anstandsfällen davon Gebrauch machen zu können, sondern auch der Fall eintre-
ten kann, daß uber die Behandlung eines selchen Geschäfts in der Folge= Zeit von dem
Feldmesser Rechenschaft abgelegt, oder sonst dessen Richtigkeit ndher geprüft werden soll,
te; so wird folgendes verordnet:
I.) Jeder verpflichrete Feldmesser ist verbunden, die ihm aufgetragenen Gütervermessun-
gen samt andern bedeutenden Meßgeschakren in ein, in chronologischer Ordnung zu
führendes, Protokoll-Buch einzutragen.
II.) Bei sedem dieser Einträge hat derselbe das Jahr und den Monats-Tag, die Ver-
anlassung und den Gegenstand der Vermessung, die Stellen oder Personen, welche
ihm hiezu den Auftrag erth eilt, oder bei dem Geschäft mitangewohnt haben, oder
sonst hiebei verfangen gewesen seud samt dem ganzen Verfahren bei Vollführung
des Meßgeschäfts und den dabei angestellten Berechnungen genau und deutlich mit
Bermeidung aller Correcturen und Abkürzungen aufzuzeichnen, und am Ende jedes-
mal seine Namens, Unterschrift beizusetzet.
III.) Die sorgfältige Verwahrung solcher Procokoll-Bücher wird jedem Feldmesser zur
besondern Pflicht gemacht. Nach dem Tode eines Feldmesser s aber haben die zur
Verlassenschafts-Obsignation verordneten Personen dessen sämtliche Prokokoll-Bücher
zur Hand zu nehmen, und sie dem Ortsgericht zu übergeben) welches solche unter
den Gerichts= Akten aufbewahren zu lassen hat. Stuttgart, den 3o. Dec. 1814.
Ministerium des Innern. Graf von Reischach.