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5) Die Wahl--Protokolle sammt der General-Tabelle werden von den Personen, durch
welche und in deren Beiseyn die Wahl vorgenommen worden ist, beurkundet, und
sammt den Wahlzetteln in der Ober-Amtes, Registratur aufbewahrt. ’
C. Nach vollendeter Wahl hat
1) das Oberamt den Repräsentanten von der auf ihn gefallenen Wahl sogleich zu be-
nachrichtigen. Würde dieser gehindere seyn, die Stelle anzunehmen, s0 ist sie dem-
jenigen zu übertragen, welcher nach der relativen Stimmen-Mehrheit der Zweite
ist, und demselben ebenmäßig sogleich hiervon Rachricht zu geben. Bei gleicher
Verhinderung dieses Zweiten ist auf die schon bestimmte Art weiter zu verfahren.
Von der vollzogenen Wahl hat das Oberamt sogleich dem Koönigl. Ministerium des
Immern durch die Königl. Land-Vogtei Bericht zu erstatten. Sollte der Gewählte die
Stelle nicht annehmen, mithin ein Anderer eintreten, so ist auch hiervon befondere An-
zeige zu machen.
2) Zur Legitimation des Reprdsentanten bei der Stände= Versammlung wird demsel-
ben von dem Oberamemanne und den übrigen Personen, welche der Wahl ange-
wohnt haben, ein ungestempeltes Jeugniß ausgestellt, daß er durch relative Seim-
men= Mehrheit gewähle worden sey. Es wird hierbei die Anzahl der Stimmen,
welche auf ihn gefallen sind, und die Anzahl sämmclicher Potanten bemerkt. Die-
ses Zeugniß muß ferner enthalten: das Jahr und den Tag der Geburt,) worüber
das Oberamt zuverläßige Erkundigung einzuziehen hat, den Stand und das Zie-
ligions-Bekenntuiß des Repräsentanten, und dessen Familien= und Vermögens-Ver-
hältnisse im Allgemeinen.
D. In Ansehung der guten Städce,
welche für sich allein einen Repräsentanten wählen, treten die obigen Bestimmungen mit
wenigen sich von selbst darbicthenden Modiftcationen ein. Sie nehmen nicht, wie andere
Oberamts-Städte Untheil an der Wahl des Repräsentanten für den Oberamts= Bezirk.
In ebengedachten Städten leitet und vollzieht der Land-Pogec statt des Oberamt-
manns, welcher mic der Wahl des übrigen Oberamts-Bezi#ks beschäftigt ist, das ganze
Wahlgescháft, jedoch mir Ausnahme der Stadt Stutegart, wo der Scadt-Director leh-
teres vorbereitet und, vollzieht.
W. Zur Belehrung sowohl für die Vorsteher der Gemeinden, als auch für die gewähl-
ten Repeäsentanten fügen Wie noch folgendes bei:
1) Da in der ständischen Versammlkung Vater und Sohn nicht zugleich seyn sollen,
und durch den Vater der Sohn ausgeschlossen wird, so hat der gewählte Repré=
sentant, welchem dieses Hinderniß im Wege stehr, hiervon in JZeiten das Oberamt
in Kenncniß zu sehen, welches alsdann, wie oben C(IlII. C 1.) bestimmt worden
ist, zu verfahren hat.
a) Ein Gleiches trirr ein wenn jemand von 2 Oberames Bezirken als Repräsentant
gewähle worden ist. In diesem Falle hängt es von b# eigenen Bestimmung ab
von welchem Oberamts-Bezirke er die Wahl annehmen wull.