Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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eine besondere) von der Nekrutirungs= Section unabhängige, Commission unter einem 
eigenen Prässdie. 
K. o. Distrikts = Commissson. 
In seder Landvogtei des Königreichs besorgt der Landvoge mit den Ober-Beamten 
bes Landvogtei, Distrikts, die in die Recrutirung einschlágigen Gegenstände. 
Beide bilden, und zwar jedet Ober-Beamte, in so weit es seinen Ober, Amtsbezirk 
berührt) die der Recrutirungs= Section untergebene Districts= Commission. 
§ 10. Listen. 
Uneer der Leitung dieser Stelle wird die Verfassung der vollständigen Listen mittelst 
Aufnahme der gelammten jungen Mannschaft vom zurükgelegten 16ten bis zum vollende- 
ten 235sten Jahre in chronologischer Ordnung, durch die Stadt, und Amtsschreiber beforgt. 
é. 11. Jahrs-Musterung. 
Die Musterung der Mannschaft, und Revision der Listen, wird im Februar jeden 
Jahrs vorgenommen. 6 
Hierdurch werden sedesmal die im Laufe des vorangegangenen Jahres eingetretenen 
Veränderungen in den persbnlichen Verhältnissen berichtigt. 
Die Vorbereitungsgeschäffte zur Musterung liegen unter Mitwirkung der Oberämter, 
den Stadt, und Amtsschreibern ob; wobei denselben die Tauf-Familien= und Bürger- 
Register 2c. zur Grundlage dienen. 
Die perfönliche Musterang beschränkt sich bloß auf die zunächst der Aushebung ge- 
eigneten Indioiduen in dem Ulter vom vollendeten goten bis zum zurükgelegten aSten Jah- 
re. Im uͤbrigen wird die Revisson der Listen, ohne daß die Militairpflichtigen persön- 
lich bei der Jahrs-- Musterung erscheinen dürften, durch Nachtrag der veränderten Um- 
stände) unmittelbar vor der Jahrsmusterung, unter Juziehung der geistlichen und wele- 
lichen Orts,. Vorsteher bewerkstelliget, welche in allem die vollständigste und schleunigste 
Auskunft zu geben haben. 
Um die persönliche Stellung bei der Musterung, den Dienstpflichtigen, die in einer 
sroßen Entfernung von ihrem Heimwesen im Dienste sind, zu ersparen) wird gestattet, 
daß die Oberämter, in deren Bezirk auswärtige junge Leute sich aufhalten, solche an ei- 
nem festzusotzenden Tage in die Oberamts, Stadt einberufen, sie messen und visitiren 
lassen, und das Resultat doen betreffenden Oberämtern mittheilen, welche lehtere dagegen 
zur ferneren Legitimation des Aufenthaltes) die erforderlichen Cerrificate zurückschicken. 
&∆ 12. Messen. 
Diesenigen Dienstpflichtigen) welche sich in Person bei der Musterung zu stellen ha- 
ben,) werden durche eine Militair, Person unter Aufsicht einer hiezu besonders verpflichte- 
ten Urkunds Perlon, pünktlich gemessen. 
§. 13. Visitation. 
Die Bisttation derselben geschieht durch die damit beauftratzten Königlichen Ober- 
amts, Aerzee bei ihrer persônlichen Verantwertlichkeit.
	        
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