Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

29

5  Angestellte  und  beeidigte  Substituten  unter  25  Jahren,  welche  nach  den  vorzulegenden
  Zeugnissen,  bei  der  Prüfung  von  der  competenten  Behörde,  gute  Kenntnisse  und
Application  an  den  Tag  gelegt,  auch  eine  untadelhafte  Aufführung  haben.  Ingleichem
die  Juris  4.  Candidaten  unter  25  Jahren.

#)  Künstler,  im  Fache  der  höhern  Bauknust,  Mahlerei,  Bildhauerei,  Kupferstecherei
  und  Tonkunst,  walche  von  den  becleffenden  arristischen  Behörden  geprüft,  und  hiebei
als  solche  anerkannt  worden  s'nd,  auch  sich  der  Ausübung  ihrer  Kunst  widmen.

p)  Handwerks-Meister,  welche  nach  zurückgelegtem  geseßlichen  Alter,  das  Meisterrecht
  ordnungsmäßig  erlangt  haben)  in  eigener  Werkstätte,  auf  eigener  Kundschaft,  und
bei  eigener  Oekonomie  arbeiten.

i)  Schreiberei=  Incipienten,  und  Lehrjungen  von  allen  zünftigen  Gewerben,  wenn
letere  in  die  Lehrbücher  gesentlich  eingeschrieben  worden  sind.  Es  darf  jedoch  die  Lehrzeic
in  keinem  Falle  über  das  oste  Jahr  gehen.  6  —

k)Le-digeBesiß-rvonGütern,dere-1WekthnachgerichtlicherSchcktzung,die
Summevonsooosi.bek·rägt,oderderenFlächenissihaltaufsoMorgensichbelauft,
wenn  auch  ihr  Werth  obige  Summe  nicht  erreicht.  Es  wird  aber  hieben  vorausgesetzt,
daß  solche  Güterbesiger  ihre  Feld=  Oekonomie  selbst  bestellen,  und  Psteuerbare  Bürger  seyen.

In  die  Kategorie  der  Gutsbesiher  werden  auch  ledige  Wirthe  gerechnet,  die  bey  einer
  eigenen  Haushaltung,  ihr  Wirthschafts-Gewerbe,  als  ihren  Haupt,  Nahrungs=  Zweig,
selbst  treiben.

Beyderley  Subsekte  müssen  zur  eigenen  Administration  in  der  Mindelfährigkeit,  re-Hective,
  Dispensation  und  Loncessson)  von  den  geeigneten  Behörden  erhalten  haben.

1)  Alle  einzigen  Söhne,  deren  beyde  Elrern  oder  wenigstens  Sines  von  Beyden  noch

am  Leben  ist.  *

Da  sedoch  die  bisherige  Erfahrung  gezeigt  hat,  daß  solche  einzige  Söhne  ihren  Eltern
  nicht  immer  zur  Unterstützung  dienen  und  daher  hie  und  da  enrbehrlich  sind;  so
wird  der  Districts=  Commission  auf  ihre  Verantwortung  gegeben,  über  die  Juläßiqkeic  der
Ausprache  auf  die  Wirkung  dieses,  die  den  Eltern  unentbehrlichen  Söhne  begünstigenden
Gesebes,  bey  der  Jahrs-Musterung  strenge  zu  cognosciren.

In  die  Kategorie  der  einzigen  Söhne  gehören:

)  Diesenigen  Individuen,  welche-  weder  älltere  verheirathete)  noch  füngere  Brüder
über  16  Jahre  haben,  in  so  lange)  bis  der  nachgebohrne  Bruder  des  Dienstpfli  heigen
das  eben  erwähnte  Alters-Jahr  zurückgelegt  hat.

6)  Diesenigen  Subsecte,  welche  zwar  einen  oder  mehrere  Brüder  haben,  die  sedoch
von  einer  solchen  Geistes-Beschaffenheir,  oder  mic  solchen  physischen  bleibenden  Gebrechen
behafret  sad,  daß  sie  zu  Arbeiten  unfäbig  sind,  und  ihren  Eltern  mehr  zur  Last  fallen
als  zur  Unterstüzung  dienen.  «

7)Söhn«perforinzigeodermehkerfBrüderbkkeitsinKönigl.Militair-,Dienstm