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5 Angestellte und beeidigte Substituten unter 25 Jahren, welche nach den vorzulegenden
Zeugnissen, bei der Prüfung von der competenten Behörde, gute Kenntnisse und
Application an den Tag gelegt, auch eine untadelhafte Aufführung haben. Ingleichem
die Juris 4. Candidaten unter 25 Jahren.
#) Künstler, im Fache der höhern Bauknust, Mahlerei, Bildhauerei, Kupferstecherei
und Tonkunst, walche von den becleffenden arristischen Behörden geprüft, und hiebei
als solche anerkannt worden s'nd, auch sich der Ausübung ihrer Kunst widmen.
p) Handwerks-Meister, welche nach zurückgelegtem geseßlichen Alter, das Meisterrecht
ordnungsmäßig erlangt haben) in eigener Werkstätte, auf eigener Kundschaft, und
bei eigener Oekonomie arbeiten.
i) Schreiberei= Incipienten, und Lehrjungen von allen zünftigen Gewerben, wenn
letere in die Lehrbücher gesentlich eingeschrieben worden sind. Es darf jedoch die Lehrzeic
in keinem Falle über das oste Jahr gehen. 6 —
k)Le-digeBesiß-rvonGütern,dere-1WekthnachgerichtlicherSchcktzung,die
Summevonsooosi.bek·rägt,oderderenFlächenissihaltaufsoMorgensichbelauft,
wenn auch ihr Werth obige Summe nicht erreicht. Es wird aber hieben vorausgesetzt,
daß solche Güterbesiger ihre Feld= Oekonomie selbst bestellen, und Psteuerbare Bürger seyen.
In die Kategorie der Gutsbesiher werden auch ledige Wirthe gerechnet, die bey einer
eigenen Haushaltung, ihr Wirthschafts-Gewerbe, als ihren Haupt, Nahrungs= Zweig,
selbst treiben.
Beyderley Subsekte müssen zur eigenen Administration in der Mindelfährigkeit, re-Hective,
Dispensation und Loncessson) von den geeigneten Behörden erhalten haben.
1) Alle einzigen Söhne, deren beyde Elrern oder wenigstens Sines von Beyden noch
am Leben ist. *
Da sedoch die bisherige Erfahrung gezeigt hat, daß solche einzige Söhne ihren Eltern
nicht immer zur Unterstützung dienen und daher hie und da enrbehrlich sind; so
wird der Districts= Commission auf ihre Verantwortung gegeben, über die Juläßiqkeic der
Ausprache auf die Wirkung dieses, die den Eltern unentbehrlichen Söhne begünstigenden
Gesebes, bey der Jahrs-Musterung strenge zu cognosciren.
In die Kategorie der einzigen Söhne gehören:
) Diesenigen Individuen, welche- weder älltere verheirathete) noch füngere Brüder
über 16 Jahre haben, in so lange) bis der nachgebohrne Bruder des Dienstpfli heigen
das eben erwähnte Alters-Jahr zurückgelegt hat.
6) Diesenigen Subsecte, welche zwar einen oder mehrere Brüder haben, die sedoch
von einer solchen Geistes-Beschaffenheir, oder mic solchen physischen bleibenden Gebrechen
behafret sad, daß sie zu Arbeiten unfäbig sind, und ihren Eltern mehr zur Last fallen
als zur Unterstüzung dienen. «
7)Söhn«perforinzigeodermehkerfBrüderbkkeitsinKönigl.Militair-,Dienstm