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Jur Controle der vifttirenden Aerzte werden von Zeit zu Zeit eommissarische Nach-
visitationen vorgenommen werden.!
. 14. Elassification.
Die militairpflichtigen Individuen werden nach Maßgabe ihrer in Folge der Muste,
rung sich ergebenen physischen und rechtlichen Verhältnisse in folgende 4 EClassen abgetheilt.
I. Classe.
Diese Classe begreift die zunächst der Aushebung unterliegenden vollkommen, dienst-
tüchtigen Subsecte vom vollendeten 20sten bis zum zurückgelegten 35sten Jatzre, und
vom kleinsten bis zum gröôsten Linienmeß, bei denen in Ansehung ihrer Verhaͤltnisse kei-
ne rechclichen Anstände vorwalten.
II. Claesse. —
Die Individuen vom zurückgelegten 1gten bis nach vollendetem aosten Jahre ohne
Unterschied ihrer ohysischen Beschaffenheit.
III. Classe.
Die von den Oberamts, Aerzten für minder tüchtig erkannten Individuen von dem
Lushebungs= Alter.
IV. Classe.
In dieselbe kommen alle diesenigen) im Aushebungs= Alcer stehenden Individnen
welchen zwar keine Ausnahme von der allgemeinen Militair= Pflichtigkeit zugestanden 7,
die sedoch wegen ihrer besondern individuellen: oder Familien= Verhältnisse, vorzugswente
Berücksichtigung verdienen) und zwar solche) die für das Bedürfniß der verschiedenen
Staats= Institute, für die Aufrechthaltung der öffentlichen Buldungs= und Erziehungs-
Anstalten) Besehung öffentlicher Aemter, Belebung der Kunst, und Beförderung des Land=
baus, überhaupk aber für die Erhaltung des allgemeinen Wohlstandes unenrbehrlich sind.
In diese Kategorie eignen sich demnach insbesondere:
a) Die in den niedern und höhern Königl. Seminarien befindlichen Subsecte, wel-
che auf Königl. Kosten estogen, und für das protestantische Predigt = und Lehramt ge-
bilder werden.
b) Mie Allerhöchster Erlaubniß Studirende, welche für ihre künftige ausschließliche
Bestimmung eine höhere wissenschaftliche Bildung verfolgen, in se fern sie sich durch
Fleuß,, Fortschritce und ssttlichen Charakter, in Folge der Jeugnisse ihrer Lehrer und Vor-
gesetzten, dieser Begünstigung würdig machen.
c) Die in dem theologischen Seminarium zu Tübingen angestellten Famuli.
d) Die in dem Schullehrer, Seminarium zu Eßlingen befindlichen Zöglinge.
e) Die bei den Prüfungen des Knigl. Ober-Conssstoriums und des katholisch= geist-
lichen Rarhes für fähig erfundenen, und bei öffentlichen Schulen angestellten Provisoren,
se wie Allerhöchst legitimirte Privat, Lehrer