Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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stehen,  oder  aber,  zwat  aus  denselben  entlassen,  hingegen  in  Folge  ihrer  im  Felde  erhaltenen
  Wunden,  zur  Huͤlfeleistung  der  Eltern  unfähig  geworden  sind.

Sollte  der  im  Militair  befindliche  einzige  Bruder  seine  Fahne  treulos  verlassen  haben;
  so  begruͤndet  solches  fuͤr  den  noch  uͤbrigen  Bruder  keine  nachtheilige  Wirkung,  in—
dem  der  Desertirte  nach  seiner  Zurückkunft,  und  nach  Erstehung  der  ihm,  wenn  er  nicht
auf  General-Pardon  zurückgekehrt  sondern  ergriffen  worden  wäre,  gesetzlich  gebührenden
militairischen  Strafe,  mit  neuer  Capitulation  einrangirt  wird.

3)  Diejenigen  Militärpflichtigen,  deren  einziger  oder  übrige  Brüder  schon  vor  emanirter
  ersten  Conscriptions=  Ordnung  vom  Jahre  7806  in  das  Ausland  sich  begeben  und
mittlerweile  ihre  Eltern  ohne  einige  Nachriche  von  sich  gelassen  haben;  was  übrigens  die
letzteren,  wie  bieher,  darzuthun  haben.

)  Der  älreste  Bruder  vater,  und  mutterloser  Waisen  unter  dem  Alter  von  16  Jah-=ren,
  der  als  unentbehrlich  zu  ihrer  Uncerhaltung  und  Führung  der  Oekonomie  anerkannt  wird.

“Aui)  Der  einzige  Enkel  eines  Großvaters  oder  einer  Großmutter)  in  so  fern  sie  ohne
dessen  wesentliche  Unterstützung  sich  nicht  mehr  zu  erhalten  vermochten.

&.  15.  Gerichts  =  Stand.

Die  Militairpflichtigen  sind  in  so  lange  dem  Eivil,  Gerichtsstande  unterworfen,  als
see  nicht  zum  Königl.  Militair  ausgehoben"  und  bei  einem  Regimente  zur  Fahne  verpflichtet
  worden  sind.  .

§.16.Ausdednng.

Die  Einziehung  der  Dienstpflichtigen  zum  Königl.  Militair,  geschieht  nach  dem  eintretenden
  Beduͤrfnisse  der  Koͤnigl.  Armee,  fuͤr  die  Zuͤfkunft  durch  das  Loos.  «

DadievorigenschnellaufeinandergefolgtenstldzügedieNoth-.vendigkcitherbeigefühkthabemdaßjedesmaceineungewöhnlichbeträchtlicheAnzathekxucenanfeinmal

ausgehoben  werden  mußte;  wodurch  seiner  Jeit  bei  der  Königl.  Armee  ein  gleich  bedeutender
  Abgang  an  Ercapitulanten  auf  einmal  Sctatt  sinden  würde:  so  soll  hinführo  allsährlich
  im  Monat  Merz  der  Bedarf  an  Rekruten  herbeygeschafft  werden.  «

Damtt  die  in  das  Königl.  Militair  eintretenden  Leute,  auf  der  einen  Seite  in  ihrer
  körperlichen  Ausbildung  so  weit  vorgerückt  senn  mögen,  daß  sie  der  Ausübung  der
militairischen  Verrichtungen  ehne  Nachtheil  gehörig  gewachsen  K##d)  und  auf  der  andern
Seite  es  in  ihrem  gewählten  Fache  zu  einer  gewißen  Vollkommenheit  bringen;  so  werden
  zur  wirklichen  Aushebung  nur  die  unmittelbar  Dienstpflichtigen  der  #ten  Elasse  vom
zurückgelegten  aosten  bis  zu  vollendetem  25sten  Alters,  Jahre  in  Concurrenz  gezogen.

Die  Individuen  vom  vollendeten  rgten  bis  zum  zurückgelegten  20sten  Jahre,  welche
  die  II.  Classe  ausmachen,  kommen  zur  Miliz,  und  triffe  solche  in  dieser  Periode  die
Aushebung  zum  activen  Linien-  Dienste  nur  dann,  wann  aus  der  I.  Elasse  die  zu  stellenden
  Rekruten  nicht  aufgebracht  werden  könnten.