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. 24. Abwesende, unb darauf sich beziehende Verfügungen.
Gegen diefenigen) welche zu Umgehung ihrer Militär-Dienstpflicht ssch ins Aus-
land entferne, das Vergehen ihrer Abwesenhen in erwähnter Absicht durch Fälschungen
vermehrt haben 2c.) behalten Wir Uns bevor, angemessene gesesliche Bestimmungen zu
ertheilen. " «
Deserteurs.
Denjenigen, welche meineidig von ihrer Fahne entweichen, und die sonach wirk,
sich als Deserteurs erkannt werden, wird alles Vermoͤgen, das ihnen um diese Zeit mit
Nutzen und Eigenthum bereits angefallen war, gleichbalden sequestrirt.
Im Falle der Attrapirung wird gegen einen Deserteur ruͤcksichtlich seiner Person,
den hierunter bestehenden Militaͤr--Gesetzen gemaͤs verfahren.
Nach der in diesem Falle erstandenen militaͤrischen Strafe, wird das sequestrirte
Vermoͤgen wieder freigegeben.
Bei dem Deserteur, welcher auf General-Pardon sich gestellt hat, faͤllt zwar die
Juerkennung einer milit#rischen Strafe hinweg. Es tritt jedoch immerhin die Confiska-
tion des einem solchen zur Zeit der Desertion angefallenen Vermoͤgens ein, in so fern
nicht anders in dem Edikt des General-Pardons, die Aufhebung von jener ausdruͤcklich
zugestanden ist.
Einem beharrlichen Deserteur wird die Sttafe der Confiskation des bei seiner treu-
losen Entfernung bereits in sein Eigenthum uͤbergegangenen Vermoͤgens, zuerkannt.
Das ihm spaͤterhin zugefallene Vermögen aber, geht an die nächsten Erben über, indem
von einem solchen Desertenr weiter gar keine Notiz mehr genommen wird.
Warnung für die mit der Recrutirung beschäftigten Königl. Diener.
Zu Unsern Königl. Militair= und Ctvil Dienern, sie mögen mittelbar oder unmittel-
bar mit den Recrutirungs, Geschäften zu thun haben) hegen Wir die zuverläßige Er-
wartung, daß Jeder in seinem Theile eine streng gesetzliche genaue Behandlung dieser Ge-
schäfce sich vorzüglich angelegen seyn lassen, und zu seiner unverletzlichen Pflicht ma-
chen werde.
Die geringste Vernachläßigung) Parteilichkeit, so wie sede geseswidrige Handlung
und Pflicht-Verlehung) wird ohne alle Nachsscht geahnder werden.
Wer in Beziehung auf Dienst-Verrichtungen bei der Musterung und Aushebung, von
dabei interessirten Individuen, sei es aus was für einer Ursache, irgend eine Bezahlung in
Geld oder Geldeswerth annehmen würde) soll nach Erfund der Umstände strenge behan,
delt werden. .
Würde ein Beamter so weit gegen seine Amtspflichten sich vergehen, daß er durch irgend
eine Handlung Militärpflichtige vorsätzlich begünstigte, und in dieser Abssche mit denselben
kelbst oder mit Elrern 2c. in einem geheimen Einverstandnisse stande, um jene dadurch ih-