Nro. 21. 1 3 . 125
Königlich= Württembergisches
Stagts= und Regierungs-Blatt.
Samstag, as. Mai,
Kinigl. General-Verordnung, das Cempremittiren auf die Oberamts-Gerlchte
salve appellatione betr.; vom 21. Mai 1616.
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg m. ꝛc. ꝛc.
Die Anhdufung der unerledigten Proceßacten bey den Provincial,-Justiz= Cellegien,
und die dadurch ohne Schuld der letztern entstandene Justiz" Verzögerung hat längstens
Unsere Aufmerksamkeit, und eben damit den Entschluß) diesem Gebrechen abzuhelfen, re-
ge gemacht. Ehe Wir aber zu Hebung des bey den Provincial-Justiz= Collegien vor-
liegenden Retardats die eigenrlich wirksamen Maßregeln ergreifen, haben Wir Uns vor-
läufig entschlossen, um alles nach Möglichkeit zu entfernen, wodurch die unsern lieben und-
etreuen Unterthanen gebuhrende Justizpflege verzôgert werden könnte) die schon in der
nsteurrion für die niedern Gerichte vom 19. Okt. 187:1. K. 8. enthaltene Erlanbniß),
auf die Oberamts-Gerichte in allen von ihnen verhandelten Proressen zu compromitti-
ren, auch dahin auszudehnen, daß die Compromisse, salva appellatione, geschehen dur-
ken; indem Wir, nach vorheriger Ausscheidung der durch Compromiß zu erledigenden,
Uns erst in den Stand geseze sehen werden, uber die Masse der, den Provincial-Justiz=
Collegien zur Entscheidung übrig bleibenden Processe die angemessene Verfügung zu treffen-
Wir verordnen demnach:
1) Allen Parteien ist es bis auf weitere Verordnung erlaubt, in ihren Rechtsstrei-
tigkeiten, welche sich ordentlicher Weise zur Entscheidung der Provincial-Justiz= Colle=
gien eignen, auch wenn sse bereits bey denselben anhängig, aber noch nichr in der Be-
arbeitung sind, auf die Oberames-Gerichee, entweder mit Enesagung auf die Appella-
tion, oder unter Vorbehalt derselben zu compromittiren.
2) Die Oberamts-Gerichte haben sogleich bey Einholung der Erklärung der Par-
tien denselben zu eröffnen, ob sie auf den Fall des Compromisses die Urkhel selbst fällen
oder unter Voraussehung der, durch Gesebe und Herkommen, nahmenrlich Land-Recht
F. 1. tit. 53. genehmigten Bedingungen, die Ucten versenden wolleu. Das Oberamts=