Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

Nro. 21. 1 3 . 125 
Königlich= Württembergisches 
Stagts= und Regierungs-Blatt. 
Samstag, as. Mai, 
  
  
Kinigl. General-Verordnung, das Cempremittiren auf die Oberamts-Gerlchte 
salve appellatione betr.; vom 21. Mai 1616. 
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg m. ꝛc. ꝛc. 
Die Anhdufung der unerledigten Proceßacten bey den Provincial,-Justiz= Cellegien, 
und die dadurch ohne Schuld der letztern entstandene Justiz" Verzögerung hat längstens 
Unsere Aufmerksamkeit, und eben damit den Entschluß) diesem Gebrechen abzuhelfen, re- 
ge gemacht. Ehe Wir aber zu Hebung des bey den Provincial-Justiz= Collegien vor- 
liegenden Retardats die eigenrlich wirksamen Maßregeln ergreifen, haben Wir Uns vor- 
läufig entschlossen, um alles nach Möglichkeit zu entfernen, wodurch die unsern lieben und- 
etreuen Unterthanen gebuhrende Justizpflege verzôgert werden könnte) die schon in der 
nsteurrion für die niedern Gerichte vom 19. Okt. 187:1. K. 8. enthaltene Erlanbniß), 
auf die Oberamts-Gerichte in allen von ihnen verhandelten Proressen zu compromitti- 
ren, auch dahin auszudehnen, daß die Compromisse, salva appellatione, geschehen dur- 
ken; indem Wir, nach vorheriger Ausscheidung der durch Compromiß zu erledigenden, 
Uns erst in den Stand geseze sehen werden, uber die Masse der, den Provincial-Justiz= 
Collegien zur Entscheidung übrig bleibenden Processe die angemessene Verfügung zu treffen- 
Wir verordnen demnach: 
1) Allen Parteien ist es bis auf weitere Verordnung erlaubt, in ihren Rechtsstrei- 
tigkeiten, welche sich ordentlicher Weise zur Entscheidung der Provincial-Justiz= Colle= 
gien eignen, auch wenn sse bereits bey denselben anhängig, aber noch nichr in der Be- 
arbeitung sind, auf die Oberames-Gerichee, entweder mit Enesagung auf die Appella- 
tion, oder unter Vorbehalt derselben zu compromittiren. 
2) Die Oberamts-Gerichte haben sogleich bey Einholung der Erklärung der Par- 
tien denselben zu eröffnen, ob sie auf den Fall des Compromisses die Urkhel selbst fällen 
oder unter Voraussehung der, durch Gesebe und Herkommen, nahmenrlich Land-Recht 
F. 1. tit. 53. genehmigten Bedingungen, die Ucten versenden wolleu. Das Oberamts=
	        
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