Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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nung gems einen Auszug des Jehneverleihungs, Protocolls, welcher die Morgenzahl und 
den Anstand der angeblümten Fehntbaren Felder, den Ertragsanschlag, das Anbot, die 
Uufstreiche, die Pachtsumme und die Vergleichung derselben wit dem Ertrage der lez- 
teren Jahrgänge enthalten muß, einzusenden, auch alle Umstände, welche bei Annahme 
oder Verwerfung eines Nachgebots in Betracht kommen, nach Vorschrife#des Aernte- 
General, Reseripts von 1808 anzuzeigen. 
Und da seit einigen Jahren vonemehreren Cameraldmeern theils die Zehneberichte, 
theils die Verzeichnisse der Zehntverleihungs-Kosten an die Section der Kron-Domai- 
nen, unmittelbar eingesandt worden sind; so wird hiemit der Befehl ertheilt, daß die 
Fehntberichte künftig der Ordnung gemäs an die Cameral-Rechnungs-Kammer einge- 
sendet und demselben zufolge der Verordnung vom 23. Apr. 18:2. die Verzeichnisse der 
Zehntverleihungs-Kosten angeschlossen werden sollen: Zehnrabschäzungs= Protokolle hin- 
gegen sind mit besonderem Berichte jur Section der Kron-Domainen einzusenden. Ue- 
brigens ist das Resultat der Fruchtzehnt-Verleihungen nach deren Beendigung sogleich 
mittelst der vorschriftsmißigen Ertrags-Tabellen vorzulegen. Seneegart, den 4. Jun. 
1816. Kön. Finanz-Ministerium. Graf von Mandelsloh. 
Rechts = Erkenntulsse des KRön. Ober-Juftiz -Collegiums. 
1) Die Appellations= Sache von Ellwangen zwischen Martin Göggerle von Thann- 
hausen Bekl. Anten und Franz Ziegelbauer von Worth Kl. Aten, peo debiti, wurde 
wegen Mangels an einer gegründeten Beschwerde per Releriptum von Ameswegen ver- 
worfen. Stuttg. den 14. Mai 1816. 
2) In der Appellations-Sache von Leonberg zwischen der Wietwe Rosina Stahl 
zu Böblingen, cum curat. Kl. Antin Productin, und dem Forstkasster Nast zu Ulm, 
Bekl. Aten, Producenten, die Rechtmäßigkeit mehrerer, für einen Dritten geleisteten 
Jahlungen betreffend, wurde auf Abschwörung des Erfüllungs-Eides erkannt. Stuttg. 
den 27. Mat 1816. 
3) In Sachen erster Instanz zwischen der Witetwe Maria Anna von Schott zu 
Ochsenhausen cum curat. Kl. und dem Ober-Justiz-Prorurator Georgii als Anwald des 
Grafen von Hallerg und respect. convenrionsmäßigen Güterpfleger und Contradiltor im 
Grafl. Hallbergischen Debitwesen Bekl.) Schenkung same Jahrgehalt betreffend, wurde 
der Klägerin ihre Forderung zuerkannt, deren Befriedigung aus den Hallbergischen Ren- 
ten aber bie zu Abfindung der früher immitteirten Gräf. Hallbergischen Glaubiger aus- 
esezt. Ibic. 
8 4) In der Appellations-Sache von Tuͤbingen zwischen der Stadt Tuttlingen, Bekl. 
Antin, und Königl. Ober-Finanzkammer, Kläg. Atin, das Recht eines auf ewige Jeiten 
festgesezten Pachts betr., wurde auf Beweis erkannt. Stuteg. den 28. Mai 1816. 
Erkenntniße des Könlgl. Ehe= Gerichts. 
Den 29. Mai 1816 wurden geschieden: 
1) Catharina Barbars Geiger von Calw) geb. Baier von Liebenzell, Oberamts
	        
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