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Eingangszoll und die Eingangs- Accise gegen Abrechnung des Durchgangszolls nachzube-
zahlen, und sich mit dem eingeloͤsten Accisezeichen im ersten Fall, da er gar nicht ins
Ausland geht, bei dem Accise seines Wohnorts, und im zweiten Fall bei dem Zollamt
der Austrittsstation zu legitimiren.
Unrerläßt er die Nachbezahlung der Eingangsgebühren, oder zeigt es sich im Land,
oder an der Austrittsstation, daß er eine Verwechslung des Viehs, in der Abstcht die
Ein, oder Ausgangs= Gebühren zu defraudiren vorgenommen har; so ist gegen ihn nach
Vorschrift der Zoll-= Ordnung zu verfahren. Stutitgart, den 20. Jun.#1816.
Kön. Finanz-Ministerium. Graf von Mandelsloh.
Rechts= Erkenntnisse des Königl. Ober-Appellat. Tribunals.
1) In der Appellarions-Sache von dem Königl. Ober-Justiz-Collegium zwischen
Christoph Jakob Zwiker zu Unter-Türkheim, Vorkläger, Wiederbeklagten, Anten an ei,
nem, und dem Obrist Freiherrn Carl v. Münchingen zu Di#ingen, Vorbeklagten, Wie,
derkläger, Aren am andern Theil, Forderungen aus einem Mieth-Vertrage betreffend)
wird die Berufung wegen Mangels theils der UAppellations-Summe, theils an einer Be,
schwerde, mittelst Reseripts verworfen, und Appellant wegen seiner muthwilligen Streit,
sucht zu Erstehung einer 3 mal 24 stündigen Thurmstrafe verurtheilt. Tübingen, den
25. Mai 1816. »
2)JuderAppellativns-SachevondemKönigl.Ober-Justiz-Eollegiumzwischen
der Gemeinde Maͤusdorf, Oberamts Kuͤnzelsau, Kl. Atin, nun Antin an einem, und
den Gemeinden Büchenbach und Confsorten, Bekl. Antinnen, jeze Atinnen, Beiziehung
zu Lieferungs= Kosten betreffend, wird die Urchel voriger Instanz bestatigt. Tübingen
den 8. Jun. 1816.
Kechts -Erkenntnisse des Kèn. Ober-Jufliz-Colleglums.
1) In Rechts-Sachen erster Instanz zwischen Georg Herzer, Müller in Plüderhau-
sen, Kläg. und der Königl. Ober-Finanzkammer, Section des Krondomänen, Beklagt.
Hündaufstokung betr., wurde auf Beweis erkannt. Stuttg. den 31. Mai 1876.
2) In der Appellations-Sache von Heidenheim zwischen Hirsch Einstein und Con“-
sorten von Ichenhausen Liquidanten Anten gegen die in allis benannten Gläubiger des
Johannes Fetzer von Söhnsterten Liquidanten Aten, Priorität im Concurse betreffend,
wurde die Appellation wegen Nicht-Leistung der den Anten auferlegten Caution für er-
loschen erklärt. Stuttg. den 6. Jun. 1816.
5) Die Appellations-Sache von dem Oberamtsgerichte Eßlingen, zwischen Conrad
But, Schlossermeister allda, Bekl. Anten und dem Güterpfleger der Gantmasse des
Weißgerber Jeremias Keller ebendaselbst, Kl. Aten, eine Entschädigungs-Forderung be-
treffend, wurde per Ordinationem erledigt. Stuttg. den 7. Jun. 176.
4) In der Appellations-Sache von Heilbronn zwischen dem Handelsmann Wilhelm
Ulrich Rau in Ulw) Kl. Anten und den Handelsleuten Koeber und Beker in Heilbronn