Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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4.) In Anfehung der freiwilligen Gaben und Collekten. 
1) Die Gefälle vom monatlichen Opfer, das an Buß= und Bec, Tagen) oder am 
ersten Sonntag seden Monats in den evangelischen, wie in den katholischen Gemeinden 
durch Aufstellung eines Opferbekens vor der Kirche oder mittelst des sogenannten Klingel- 
beurels oder von Haus zu Saus, je nachdem es der Orts-Vorstand für zutraglich und der 
Lokalttät angemessen hält, gesammelt wird, desgleichen das Opfer bei allen öffenrlichen und 
Haus- Daufen, bei Hochzeiten und Eheverlöbnissen) Geschenke, die ohne Ausstellung eis 
nes Schenkungs-Briefs dem Waisenhause gemacht werden, besonders solche, die bei der 
Vertheilung der jährlich gedrukten Waisenbüchlein fallen, werden, in so fern sie nicht 
den Woaisenhaus-Vorstehern selbst zugestellt werden, von nun an durch die Orts= Geill- 
lichen selbst oder auf ihre Anweisung eingezogen. 
Am Schlusse des den r. April sich endenden Rechnungs-Jahrs verschließt der Orts- 
Geistliche alle im Laufe desselben im Orte gefallene freiwillige Gaben in ein Paket, ver- 
stegelt dasselbe, schreibt darauf den Namen des Orts, die darin enthaltene Geld= Sum, 
me so wie die Anzahl und Sorten der darin abgesondert besindlichen falschen oder abge- 
schäzten Münzen, und schikt dieses Paket nebst einer summarischen Urkunde nach dem 
sub lit. A. beigeschlossenen Formular in einem zweiten versiegelten Umschlag an das ihm 
vorgesezte Dekanatamt ein. Der Dekan schlägt sofort sämtliche Pakete der Diheesan- 
Orte in einen einzigen Pak zusammen, verfaßt aus den summarischen Urkunden sämtli“ 
cher Orte die summarische Urkunde über den Gesamebetrag des in der Diöcese Gefallenen 
nach dem sub lir. B. anliegenden Formular, und liefert so die ganze Summe unter Bei- 
schluß des dekanatamtlichen Verzeichnisses so wie der pfarramtlichen Urkunden unmit 
teldar, und zwar aus den evangelischen Dibcesen an das Waisenhaus= Pflegamt Stutr“ 
gart, aus den katholischen an das Pflegamt Ludwigsburg, in welches die katholischen 
Waisenkinder der Regel nach aufgenommen zu werden pflegen, gegen Quittung) ein. 
Hiebei läßt ssch von den Dekanen erwarten, daß falls sie aus den einzelnen Veczeich- 
nissen der Orts-Geistlichen wahrnehmen würden, daß in dem einen oder dem andern Orte 
auffallend wenig gefallen sey, sie aus Interesse an dem Wohl der Waisen-Institute mit 
den Orts= Geistlichen über die Urfachen hievon sich besprechen, ihren Eifer zu Belebung 
der Mildthätigkeit der Pfarrkinder anfeuern, bei den Kirchen" Viprakkolken von den 
Opferbuchlein Einsscht nehmen, und diese mit den pfarramtlichen Urkunden vergleichen 
werden. 
Der Belauf der auf diese Art eingekommenen freiwilligen Gaben wird von dem 
Waisenhaus-Pflegamt verrechnet, und in den im Druck erscheinenden Waisenhaus-Nach" 
richten Ortsweise aufgeführt, damit sedermann die richtige Einsendung derselben an das 
geelguete Waisenhaus ersehen könne. 
Würde aber ein Waisen-Freund seinen geleisteten Beitrag entweder namemlich oder 
durch zu bestimmende Zeichen in dem Gutchaten= Büchlein ausgeführt zu sehen wünschen, 
so wird dieser Wunsch) wofern er in den pfarramtlichen Urkunden ausgedrüft ist, in Er 
filluig gebracht werden. 
da nun hiedurch den Wuͤnschen jedes einzelnen Waisen-Wohlthaͤters entsprochen 
wird, so hegt man zu allen Mitgliedern des Staats das Vertrauen, daß sie zu Befoͤr-
	        
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