Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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Um nun auch diesen Gegenstand auf eine angemessene und billige Weise zu bestim- 
men, wird folgendes Revisions-Verdienst-Regulativ vorgeschrieben. Es soll passiren 
1) von den Obereinbringerei- oder den Haupt-- Rechnungen, in welchen der gegen- 
waͤrtigen Berordnung zufolge, die Verrechnung der freiwilligen Gaben und Collekten 
ausier den ad 1. 2. bestimmten von jezt an ganz aufhört, und nur die der gesezlich re- 
gulirten Gefaͤlle uͤbrig bleibt, vom Sextern 
a) nicht tabellarisch — — — — — 15 kr. 
b) von den tabellarischen Blaͤttern das doppelte mit — Zzo kr. 
jedoch nur von den vorschriftsmaͤßig gefertigten tabellarischen Folien, welche die Gefaͤlle 
enthalten; von allen unnoͤthig gefaßten tabellarischen Blaͤttern in Einnahme und Zusga- 
be passirt nur das Einfache; und da die hie und da in den Rechnungen vorkommenden 
Speeifikationen der Surptus-Gelder und deren Ausstände, so wie anderer Gefälle, wor- 
über speciffcirte Urkunden der Rechnung beiliegen, gegen die Vorschrife sind, so passirt 
von solchen gar kein Probverdienst. 
2) Von den Abschriften dieser Rechnungen, weil solche mie dem revidirten Eremplat 
blos collationirt und gleichgestellt werden müsen, der n Theil, also vom Sertern 
#a) nicht tabellarisch — — — 5 kr. 
b) tabellarisch unter der erwähnten WModifkation — o kr. 
3) Vom Sextern d der Parcikular= Rechnungen ohne Unterschied, us ziemlich 
leicht — — 10 kr. 
4) Von den Koufsuchs, Ertraften allein vom Sertern — 10 kr. 
5) von allen übrigen Beilagen, wenn gleich darunter zuweilen einzelne Auswörfe, 
auch einige Seiten und Summen ptobirt und nachberechnet werden musen, 
a) unter einem Sexrtern — — 
b) von einem Sertern und mehreren, se vom Sertern — ; kr. 
6) von jedem Blatt Abschrift der Revisi ons- Ausstelungen 
2) aus klein Papier — — 2 kr. 
h) von eng · oder auf groß Papier geschriebenen — 3 kr. 
7) Fuͤt die Rekalkulation der Rechnungen und jede weitere Ertra-Bemuͤhung, als 
unter vorstehendem Verdienst begriffen- desgleichen von der ** wo sie vorkommt, 
als uͤberfluͤssig — 0 
Hingegen 
8) von den zu ertheilenden Recessen, oder von Abfassunge einer Nelarion, wenn sol- 
che ndehig wird auf 9 Blatt Tag 
9) Von Eintragung der Neresse in die Nrrs- Bühhe und von Absrkt der Rela- 
tion vom Blatt — — 2 kr. 
Man verseht sich zu ämrlichen Oberbeamten, Scadt- Amts- und Girichesschreibern, 
Commun-Rechnungs- Revisoren, Ober= und Untereinbringern und andern Commundie- 
nern, daß sie alles beitragen werden, damit gegenwärtige auf Beruhigung der Geber we- 
gen sicherer Einsendung und Verwendung der Zucht= und Waisenhaus-Gefälle und auf 
Abschneidung unnöthiger Verwaltungs-Kosten abzwekende Verordnung genau befolgt werde. 
Stuttg. den ab. Jun. 1816. Kön. Ministerium des Innern. Geh. Rath v. Otto.
	        
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