Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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LC. Ort W. N. 
Oberamts J. J. 
« In dem hießgen Ames-Ort sind vom 1. April 7816 bis 1317. für das Königl. 
Waisenhaus zu Stuttgart C(Ludwigsburg) folgende freiwillige Gaben und Collekten ge- 
fallen, als von « 
1) Contrakten und Verleihungen — — — — — 
2) vom Ein- und Ausschreiben der Meister, Gesellen und Jungen — 
NB. wo keine Handwerks-Lade ist, wird diese Rubrik weggelassen. 
3) von Vermcchenissen und solchen Geschenken, die mit einem Schen- 
kungs= Brief begleicet find — — — — — 
Zusammen —:. 
daß weder mehr noch weniger gefallen ist, bezeugen von Amtswegen 
auf den 1. April 1817. Amtmann oder Schulcheiß 
Amts, oder Gerichtsschreiber. 
Die neuerrichtete allgemeine Staatsschulden= Zahlungs, Casse betr. 
Zu Folge des Königl. allerhöchsten Statucs für die zu Tilgung der Staatsschuld 
lm Königreich Württemberg neuerrichtete allgemeine Staatsschulden-Zohlungs-Casse, 
vom 6. Jun. 1816.) werden diesenigen Staats-Gläubiger, welche in dem Rechnungs. 
Jahr von Georgii 1814. die Zurükzahlung ihrer bei der bisherigen Königl. General= 
Staatsschulden-Zahlungs-Casse in Verzinsung stehenden Capitalten wünschen, hiemit 
aufgefordert, sich desalb in schriftlichen Eingaben bei der neuerrichteten allgemeinen 
Scaatsschulden= Zahlungs-Casse bei Zeiten zu melden. 
Sie haben in diesen Eingaben nicht nur die Größe des Capitals, dessen Jurübbe- 
tahlung sie verlangen, sondern auch den Jiußfuß und den Zins-Termin zu bemerken 
uU.. d zugleich anzuzeigen) von welcher vorherigen Stelle oder Casse, und unter welchem 
Tag und Jahr die Obligation ausgestellt ist, auch in dem Fall, daß die Obligation mit 
einer Nummer bezeichnet wäre, diese Rummer anzugeben. 
Da ferner bereits ein bedentender Cassen-Vorrach zur Schuldentilgung vorhanden. 
ist, so werden die aufkündigenden Gläubiger zugleich aufgefordert, in ihren Eingabem 
ausdrüklich zu bemerken, ob sie die Heimtahlung der aufgekündigten Capitalien erst nach 
Verfluß des in den Obligationen stipulirten Aufkündigungs-Termins, oder sogleich; oh- 
te Rüksicht auf diesen Termin, mit dem bis auf den Tag der Jahlung berechneten. 
Zinsratum, wänschen. 
Diesenigen Gläubiger, welche von heute an innerhalb Sechs Wochen ssch mel- 
den, und deren Capilalten 500 fl. und weniger betragen, werden in Gemäoheit der K. 13. 
14. u. 15. des Statuts, nach der Ordnung, in welcher ihre Aufforderungen einkommen, 
zuerst um ihre Forderung befriedigt werden. 
Nach Befriedigung dieser Gläubiger werden, so weit es möglich ist, die übrigen 
von heute an innerhalre Sechs Wochen aufgekündigten Casitalien, welche über b00 fl. 
betragen, in Gemisheit des K. 15. des Statuts, nach der Zeitordnung der Aufkündi- 
gung abberahlt, und den betreffenden Gläubigern wird davon Nachm#h# ercheilt. 
Würden inmhalb des obengesezten Lermis niche so viele Gläubiger sich gemeldet
	        
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