Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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. 6. Befinden sich unter einer heimatlosen Familie Kinder unter 14 Jahren, oder 
welche sonst wegen des Unterhalts, den sie von den Eltern genießen, von denselben nicht 
getrennt werden können, so #eiod solche, ohne Rüksicht auf ihren zufalligen Geburtsore 
in denjenigen Staat zu verweisen, welchem bei ehelichen Kindern der Pater, oder bei 
unehelichen die Mutter zugehört. Wenn aber die Murter nicht mehr, sondern nur der 
Vater am Leben ist) so folgen die Kinder dem koro des lezteren. -k-tB “ 
?.Hat ein Staats-Angehbdriger durch irgend eine Handlung ssch seines Bür- 
gerrechts verlustig gemacht, ohne in einem andern Staate ein Aufenthaltsrecht erwor- 
ben zu haben; so kann der Staat, dem er bisher zugehört hatte, der Beibehaltung oder 
Wiederaufnahme desselben ssch nicht entziehen. ç # 6 
. 8. Handlungsdiener, Handwerksgesellen Zöglinge und Dienstboten erwerben?) 
so lange sie in dieser Eigenschaft in Diensten stehen, oder um des Uncerrichts und der 
Erziehung willen, ohne selbstständig zu seyn, irgendwo verweilen, durch den blosen 
Uufenthalt, wenn solcher auch länger als 10 Jahre dauerte, kein Wohnstsrecht. Doch 
hänge es von dem Gutdünken eines seden Staats ab, einen Zeitpunkt zu bestimmen 
nach dessen Ablauf ein Handlungsdiener, ein Handwerksgeselle) oder Dieintbote be- 
nchtter ist, in dem Orte, wo er treu und fleißig gedient hat um das Bürgerrecht 
anzusuchen. « 
H9.«Denjenigen,welcheals-Landstreicher.oderausirgend-einemanders-Grunde 
ausgewiesen werden, hingegen in dem benachbarten Staate nach den hier festgesezten 
Grundsaͤtzen kein Heimiatwesen anzusprechen haben, ist lezterer den Eintritt in sein Ge- 
biet zu gestatten nicht schuldig; es würde dann urkundlich dargethan werden können, 
daß der zu übernehmende Vagantc einem rükwärts liegenden Staat zugehört, welchem 
er nicht wohl anders, als durch das Gebiet des erstern, zugeschike werden kann, und 
daß dieses Verhältniß von Seiten des Staats) dem eer gugeschin werden soll, wirklich 
anerkannt wird. 4 „ 
Ergiebt sich das Anerkenntniß nicht aus einem unverdächrigen Paß von Seiten des 
Scaats,) dem der Ausgewiesene zugehört, so kann der Mangel des Beweifes dadurch er- 
gänzt werden, daß ein Gesandter dieses Staats dem Ansgewiesenen für die Rükkehr in 
sein Heimwesen einen Paß ausstellt, welcher, wo möglich) auch von der Gesandtschaft 
desjenigen Hofes, durch dessen Staats-Gebiec der Transport gehen soll, durch Mitun- 
rarschrif und Siegel zu beurkunden ul. » " ' 
.m.SolltedekFalleintketen,daßcinTransportirkervonbemrükwckrksliegen- 
den Staats nicht angenommen würde, dem er zu Folge der bei ihm vorgefundenen Ur- 
kunden zugewiesen worden war; so kann derselbe wieder an densenigen Staat, aus wel- 
chem man ihn ausgewiesen hatte) zur provisorischen Beibehaltung zurükgebracht werden. 
9. #11. Leute), welche für die öffentliche Sicherheit gefährlich erscheinen, find niche 
anders, als mit sscherer Begleitung zu trausportiren, und in dem bestimmten Ueber- 
gabs-Ort des benachbarten Staats sedesmal dem Ortsbeamten urkundlich zu übergeben; 
andern) welche in ihr Heimwesen verwiesen werden) ohne daß eine Gefahr von ihnen zu 
besorgen wäre, ist wenigstens in einem Laufpaß die Rouce) die sie zu machen haben, 
bestimme vorzuschreiben. "
	        
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