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. 6. Befinden sich unter einer heimatlosen Familie Kinder unter 14 Jahren, oder
welche sonst wegen des Unterhalts, den sie von den Eltern genießen, von denselben nicht
getrennt werden können, so #eiod solche, ohne Rüksicht auf ihren zufalligen Geburtsore
in denjenigen Staat zu verweisen, welchem bei ehelichen Kindern der Pater, oder bei
unehelichen die Mutter zugehört. Wenn aber die Murter nicht mehr, sondern nur der
Vater am Leben ist) so folgen die Kinder dem koro des lezteren. -k-tB “
?.Hat ein Staats-Angehbdriger durch irgend eine Handlung ssch seines Bür-
gerrechts verlustig gemacht, ohne in einem andern Staate ein Aufenthaltsrecht erwor-
ben zu haben; so kann der Staat, dem er bisher zugehört hatte, der Beibehaltung oder
Wiederaufnahme desselben ssch nicht entziehen. ç # 6
. 8. Handlungsdiener, Handwerksgesellen Zöglinge und Dienstboten erwerben?)
so lange sie in dieser Eigenschaft in Diensten stehen, oder um des Uncerrichts und der
Erziehung willen, ohne selbstständig zu seyn, irgendwo verweilen, durch den blosen
Uufenthalt, wenn solcher auch länger als 10 Jahre dauerte, kein Wohnstsrecht. Doch
hänge es von dem Gutdünken eines seden Staats ab, einen Zeitpunkt zu bestimmen
nach dessen Ablauf ein Handlungsdiener, ein Handwerksgeselle) oder Dieintbote be-
nchtter ist, in dem Orte, wo er treu und fleißig gedient hat um das Bürgerrecht
anzusuchen. «
H9.«Denjenigen,welcheals-Landstreicher.oderausirgend-einemanders-Grunde
ausgewiesen werden, hingegen in dem benachbarten Staate nach den hier festgesezten
Grundsaͤtzen kein Heimiatwesen anzusprechen haben, ist lezterer den Eintritt in sein Ge-
biet zu gestatten nicht schuldig; es würde dann urkundlich dargethan werden können,
daß der zu übernehmende Vagantc einem rükwärts liegenden Staat zugehört, welchem
er nicht wohl anders, als durch das Gebiet des erstern, zugeschike werden kann, und
daß dieses Verhältniß von Seiten des Staats) dem eer gugeschin werden soll, wirklich
anerkannt wird. 4 „
Ergiebt sich das Anerkenntniß nicht aus einem unverdächrigen Paß von Seiten des
Scaats,) dem der Ausgewiesene zugehört, so kann der Mangel des Beweifes dadurch er-
gänzt werden, daß ein Gesandter dieses Staats dem Ansgewiesenen für die Rükkehr in
sein Heimwesen einen Paß ausstellt, welcher, wo möglich) auch von der Gesandtschaft
desjenigen Hofes, durch dessen Staats-Gebiec der Transport gehen soll, durch Mitun-
rarschrif und Siegel zu beurkunden ul. » " '
.m.SolltedekFalleintketen,daßcinTransportirkervonbemrükwckrksliegen-
den Staats nicht angenommen würde, dem er zu Folge der bei ihm vorgefundenen Ur-
kunden zugewiesen worden war; so kann derselbe wieder an densenigen Staat, aus wel-
chem man ihn ausgewiesen hatte) zur provisorischen Beibehaltung zurükgebracht werden.
9. #11. Leute), welche für die öffentliche Sicherheit gefährlich erscheinen, find niche
anders, als mit sscherer Begleitung zu trausportiren, und in dem bestimmten Ueber-
gabs-Ort des benachbarten Staats sedesmal dem Ortsbeamten urkundlich zu übergeben;
andern) welche in ihr Heimwesen verwiesen werden) ohne daß eine Gefahr von ihnen zu
besorgen wäre, ist wenigstens in einem Laufpaß die Rouce) die sie zu machen haben,
bestimme vorzuschreiben. "