Nro. 44. 1316. 287
Koͤniglich, Wuͤrttembergisches
Staats= und Regietungs-Blakt.
Samstag, 28. Sept.
Die · mit den Hofen Baiern und Baden getrefsene Uebereinkunft in Rücksicht der wechselseitigen
Uebernahme der Vaganten und anderer Ausgewiesenen betr.
Nachdem, Se. Königl. Majestät bie mit den Bevollmächtigten des Königl.
Baiernschen und des Großberzoglich Badischen Hofs, in Rüksicht der wechselseieigen Ue,
bernahme der Vaganten, und anderer Uusgewiesenen zu Stuttgart den 7. März d. J.
tabgeschlossene Uebereinkunft ratiffrirt haben) und die Ratisfcations, Urkunden gegenseitig
ausgewechselt worden sind, so wird der Inhalt dieser Uebereinkunft hierdurch zur Nach-Echtung
bekannt gemacht. Decret. Stuttgart, im Königl. Staats-Ministerio, den 23.
ept. 1816.
Se. Königl. Majestt der König von Baiern,
Se. Majest t der König von Württemberg, und
Se. Königl. Hoheit der Großherzog von Badenhaben
in der Ueberzeugung von der Nothwendigkeic, in Rüksscht der wechselseitigen Uebernahme
der Vaganten und anderer Ausgewielenen sich über gewisse Grundsätze zu vereinigen,
die unterzeichneten Bevollmächtigten zur Unterhandlung über diesen Gegenstand beauferagt,
von welchen hierauf folgende Uebereinkunft mit Vorbehalt allerhöchster und
hochster Genehmigung abgeschlossen worden ist. # »
H.-1.DiecontrahircndenhoheaSowexainsverbindenSichijiemandauöJhrem
ineiuesMit-Contral)entenStaats-GebietauszuweisemdersnichtzxjnAngehörigeer
Staats ist, dem er zugewiesen wird; und darinn sein Heimwesen zu suchen hat, oder
wenigstens durch das Gebiet desselben, als ein Augehöriger eines rükwärts liegenden
Scaats, nothwendig den Weg nehmen mu.
K. 2. Als Staats- Angehörige, deren Uebernahme von Seite der Contrahenten
wechselseitig nicht versagt werden kann, #nd enzusehen: