Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

Nro.  44.  1316.  287

Koͤniglich,  Wuͤrttembergisches
Staats=  und  Regietungs-Blakt.

Samstag,  28.  Sept.

 

 

Die  ·  mit  den  Hofen  Baiern  und  Baden  getrefsene  Uebereinkunft  in  Rücksicht  der  wechselseitigen
Uebernahme  der  Vaganten  und  anderer  Ausgewiesenen  betr.

Nachdem,  Se.  Königl.  Majestät  bie  mit  den  Bevollmächtigten  des  Königl.
Baiernschen  und  des  Großberzoglich  Badischen  Hofs,  in  Rüksicht  der  wechselseieigen  Ue,
bernahme  der  Vaganten,  und  anderer  Uusgewiesenen  zu  Stuttgart  den  7.  März  d.  J.
tabgeschlossene  Uebereinkunft  ratiffrirt  haben)  und  die  Ratisfcations,  Urkunden  gegenseitig
ausgewechselt  worden  sind,  so  wird  der  Inhalt  dieser  Uebereinkunft  hierdurch  zur  Nach-Echtung
  bekannt  gemacht.  Decret.  Stuttgart,  im  Königl.  Staats-Ministerio,  den  23.

ept.  1816.

Se.  Königl.  Majestt  der  König  von  Baiern,
Se.  Majest  t  der  König  von  Württemberg,  und
Se.  Königl.  Hoheit  der  Großherzog  von  Badenhaben

  in  der  Ueberzeugung  von  der  Nothwendigkeic,  in  Rüksscht  der  wechselseitigen  Uebernahme
  der  Vaganten  und  anderer  Ausgewielenen  sich  über  gewisse  Grundsätze  zu  vereinigen,
  die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  zur  Unterhandlung  über  diesen  Gegenstand  beauferagt,
  von  welchen  hierauf  folgende  Uebereinkunft  mit  Vorbehalt  allerhöchster  und
hochster  Genehmigung  abgeschlossen  worden  ist.  #  »

H.-1.DiecontrahircndenhoheaSowexainsverbindenSichijiemandauöJhrem
ineiuesMit-Contral)entenStaats-GebietauszuweisemdersnichtzxjnAngehörigeer
Staats  ist,  dem  er  zugewiesen  wird;  und  darinn  sein  Heimwesen  zu  suchen  hat,  oder
wenigstens  durch  das  Gebiet  desselben,  als  ein  Augehöriger  eines  rükwärts  liegenden
Scaats,  nothwendig  den  Weg  nehmen  mu.

K.  2.  Als  Staats-  Angehörige,  deren  Uebernahme  von  Seite  der  Contrahenten
wechselseitig  nicht  versagt  werden  kann,  #nd  enzusehen: