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k. 12. Bei Vagancen,ransporten sollen nie über drei Personen zugleich überge,
ben werden; es wäre denn, daß sie zu einer und derselben Familie gehörten, und in
dieser Hinsicht nicht wohl getrennt werden könnten. Größere sogenannte Vagantenschube
sollen künftig nicht statt finden.
K. 13. Zu Uebergabs= Orten sind bestimmt worden:
für Transporte aus dem Baierischen in das Württembergische, die Städte Gero
bronn) Crailsheim, Neresheim, Ulm und Wangen,
b) für diejenigen, welche aus dem Königreiche Württemberg in das Königreich Baiern
gebracht werden, die Städte Rothenburg an der Tauber, Dinkelsbühl, Ulm) auf
dem rechten Donau= Ufer, Nördlingen, Memmingen und Lindau;
e) für die Transportirten aus dem Badenschen" welche von Württemberg übernom,
men werden, die Orte Mergentheim, Heilbronn- Knittlingen., Freudenstadt und
Tuctlingen, und « , "
OfükdieFransporteausdemiWürttembergisrhenits-dasBadenschedieOtteBockdi
berg, Pforzheim, Eppingen, Bretten, Oberkirch, Moͤhringen und Moͤrsburg.
14. Die Contrahencen behalten #sich vor, auch andere Staaten zum Beitritt
einzuladen.
Ju Bekräftigung alles Vorstehenden ist gegenwärtige Urkundt dreifach ausgefertigh
und von den #nnsichen Bevollmächrigten bessegelt und unterzeichnet worden. So g°%
schehen, Sturtgart) den 7. März 1816. "
Von Seite des Königl. Baierischen Hofes:
(I. ) Wilibald, Graf von Rechberg, Königl. Baierischer Gesandter am
Königl. Württemberg. Hofe.
. Von Seite des Koͤnigl. Wuͤrttemberg. Hofe:
(I. 5.) Carl Sberhard von Wcchcter, Königl. Württemberg. Staats, Nath
und Commandeur des Württemb. Civil- Verdienst= Ordens.
Von Seite des Großherzoglich Badenschen Hofes:
(I. s.) Carl Wilhelm Freiherr von Marschall, Großherzoglich Badensche
Scaats, Minister und Gesandter.
Rechts= Erkenntnisse des Kbnigl. Ober-Appellat. Trlbunals.
1) In der Uppellations= Sache von dem Königl. Ober= Justiz= Collegium zwischen
dem Königl. Finanz-Departement Section der Krondomainen, Vorbeklagten, Wieder-
klägerin, Antin, und den vormaligen Beständern des Hofguts Wochenthal, Bauer und
Keppler von Pfullingen, Vorklägern, Wiederbeklagten, Aten, Entschädigung aus einem
Pacht,Vertrage betreffend, wird der Beweis-Bescheid voriger Instanz abgeändert und er-
läutert. Tübingen, den 1y7. Aug. 1816. 13