Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

Nro. 45. 1 3 16. 495 
Königlich, Württembergischet 
Staats= und Regierungs-Blakk. 
Samstas, S. Okt. 
  
  
Den Einzug eines Drittheils der bisherigen Jahrssteuer und der Steuer= Räkstände betr. 
Diie Nothwendigkeit erfordert, daß bei den fortlaufenden Bedürfnissen der Staats- 
Casse für den Einzug und die Einlieferung der ordinari Jahrssteuer gehörig gesorgt werde. 
Se. Königl. Majestät haben deswegen bereits unterm 2%. April d. J. zu ver- 
ordnen geruhre, daß vorläufig in Gemäsheit der Commun-Ordnung Ein Drittel der bis- 
herigen Jahrssteuer zum Einzug gebracht werden soll; da aber seitdem die Steuer= Jah- 
lungen nur einen sehr schwachen Fortgang gehabt haben, und die Erndte nunmehr bald 
vollendet ist, so wird den Königl. Oberaämtern nicht nur aufgegeben, die nachdrukliche 
Vorkehr zu treffen, daß nach der unterm a4. April angeordneten Umlage der an der 
verfallenen Terz noch rückständige Betrag eingezogen und in kurzen Terminen zur Ge- 
neral Steuer, Casse eingeliefert werde, sondern auch zur besondern Pflicht gemacht, auf 
den Gang der Sreues, Geefernger ihre stete Aufmerksamkeit zu richten und gegen die 
Saumseligen mit allem Nachdruk und ohne Nachsicht zu verfahren. Zugleich erhalten 
die Landvogtei= Steuerräthe den speciellen Auftrag und Befehl, nach Anleicung der von 
den Amtspflegern in Gemssheit der Verordnung vom 19. Sept. 180 . zu erstattenden 
Rapporte, die bei den gutsherrlichen Beamtungen und Communen haftenden Steuer- 
Ausstände an Ort und Stelle zu untersuchen, da, wo es nöthig ist, die Oberbeamten 
in Anwendung erxecutivischer Maasregeln aufzufordern, und über den Fortgang des 
Steuer-Einzugs, insonderheit aber, ob die Beamten ihrer Obliegenheit gehörig nach- 
kommen, an die Section der Steuern zu berichten. « 
Was dissenigen Oberämter betrift, welche noch mit Steuer= Resten von vorigen 
Jahren im Rükstande sind, so sollen, in so fern nicht besondere Borgfriften gestattet sind, 
zu deren allmähligen Tilgung ebenfalls die erforderlichen Maasregelm ergriffen, von den 
Landvogtei: Steuerräthen und Ober-Beamten auf deren Vollziehung unausgesezte Auf, 
merksamkeit gerichtet und die eingehenden Summen unverzüglich zur General, Steuer- 
Casse eingeliefert werden.
	        
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