Nro. 45. 1 3 16. 495
Königlich, Württembergischet
Staats= und Regierungs-Blakk.
Samstas, S. Okt.
Den Einzug eines Drittheils der bisherigen Jahrssteuer und der Steuer= Räkstände betr.
Diie Nothwendigkeit erfordert, daß bei den fortlaufenden Bedürfnissen der Staats-
Casse für den Einzug und die Einlieferung der ordinari Jahrssteuer gehörig gesorgt werde.
Se. Königl. Majestät haben deswegen bereits unterm 2%. April d. J. zu ver-
ordnen geruhre, daß vorläufig in Gemäsheit der Commun-Ordnung Ein Drittel der bis-
herigen Jahrssteuer zum Einzug gebracht werden soll; da aber seitdem die Steuer= Jah-
lungen nur einen sehr schwachen Fortgang gehabt haben, und die Erndte nunmehr bald
vollendet ist, so wird den Königl. Oberaämtern nicht nur aufgegeben, die nachdrukliche
Vorkehr zu treffen, daß nach der unterm a4. April angeordneten Umlage der an der
verfallenen Terz noch rückständige Betrag eingezogen und in kurzen Terminen zur Ge-
neral Steuer, Casse eingeliefert werde, sondern auch zur besondern Pflicht gemacht, auf
den Gang der Sreues, Geefernger ihre stete Aufmerksamkeit zu richten und gegen die
Saumseligen mit allem Nachdruk und ohne Nachsicht zu verfahren. Zugleich erhalten
die Landvogtei= Steuerräthe den speciellen Auftrag und Befehl, nach Anleicung der von
den Amtspflegern in Gemssheit der Verordnung vom 19. Sept. 180 . zu erstattenden
Rapporte, die bei den gutsherrlichen Beamtungen und Communen haftenden Steuer-
Ausstände an Ort und Stelle zu untersuchen, da, wo es nöthig ist, die Oberbeamten
in Anwendung erxecutivischer Maasregeln aufzufordern, und über den Fortgang des
Steuer-Einzugs, insonderheit aber, ob die Beamten ihrer Obliegenheit gehörig nach-
kommen, an die Section der Steuern zu berichten. «
Was dissenigen Oberämter betrift, welche noch mit Steuer= Resten von vorigen
Jahren im Rükstande sind, so sollen, in so fern nicht besondere Borgfriften gestattet sind,
zu deren allmähligen Tilgung ebenfalls die erforderlichen Maasregelm ergriffen, von den
Landvogtei: Steuerräthen und Ober-Beamten auf deren Vollziehung unausgesezte Auf,
merksamkeit gerichtet und die eingehenden Summen unverzüglich zur General, Steuer-
Casse eingeliefert werden.