Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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I#s  Loss  gichen  wefden.  Am  23  24.  u.  25.  Jan.  b.  J.  endiich,  haden  dlejenigen  Militairpflichtigen,  welsche
  am  1.  Jan  d.  J.  das  20  Jahr  zurütgelegt,  and  das  25  noch  nicht  volleudet  haben,  und  die  in  den
Rekrurirungs-  Listen  der  übrtgen  Oberämier  d.s  Khvigreichs  eingetragen  siad,  sich  gegenwärtig  in  dem
Stadedirections=  Bekirk  aufhalten,  und  sich  nicht  persbrlich  vor  ihrem  Obecramt  zu  stellen  haben,  Vormttags
  6  Uhr  auf  dem  Hiesigen  Rathhause  zu  erscheinen,  damit  sie  nessen  und  vilitin  und  daun  die
aersorderlichen  Scheine  an  ihre  Oberämter  gesandt  werden  können.  Dey  12.  Jon.  1676.
Köomgl.  Rekrurirungs-Commission  der  Reßidenzstadt  GStuttgart.

Stuttgart.  Da  in  Folge  eines  allerbbchsten  Dekrets  der  Kdnigl.  Rekruttrungs  -Sekrion  die
diesjährige  Musterung  und  Revision  der  elruntrungs,  Listen  am  3.  Febr.  in  allen  Obermiern  der  Laud=-vogtel
  zugleich  vollzogen  werden  wird,  und  bei  derselben  diejenigen  Miltitairpflichtigen,  welche  am
A.  Ja.  18106.  das  20füe  Jahr  zurückgelegt,  und  das  25ste  Jahr  noch  nicht  vollendet  #eben,  peisonlich
Irscheinen  muͤssen;  so  werden  alle  und  jede  Rekrutirungs-  Pfichtige  von  dem  angegebenen  Alter,  insofern
  sie  nicht  durch  die  vorliegenden  früheren  allerhochsten  Vorschriften  von  persbalicher  Srellung  dei
der  Jahrs#musterung  befreit  find,  hiedurch  aufgeforden,  sich  ln  den  ersten  Tagen  des  nächstkommenden
Monats  in  tbrem  Heimwesen  elnzufinden,  und  bei  den  Ortsvorgese#ten  zu  melden,  die  Hoch=  uan
Wohlldbk.  Polizeistellen  aber  ersachr,  den  sich  in  ihrem  Oistrikte  aufhaltenden,  und  nach  den  allerbch-#en
  Bestimmungen  zur  Jahresmusterung  einberusenen  MWilitairpflichugen  der  disscirigen  Landvogtei  zu
jener  Zeit  den  Aufenthalt  daselbst  nicht  zu  gestatten,  und  dieselbe  in  ihre  Helmath  zu  weisen.  Den  6.
Jan.  1616.  Kbnzk.  Landoogztei  Rothenberg.

»  Ludwsgshnks.DiedlesjöbtlgeMustmgwkwisionderNekroka-essifleuwitdiasies
zweit-Oberamtden5.Fedk.undfolgendeccsevokgesommwerden-.Beiderelheubqudiejeaiges
miljtsikpflichcigeuUnterkhauen,wetchemi,JamtqtdvasemLedeasjahsqagetketes,das25te
sbeknochutchtpntükelegtbahen,.netschesuet.DickewnokadapekhsemmuntekEriunmmgasdie
Strafen  des  Vrhehorfen  vorgeladen,  sich  zu  rechter  Zeit  in  ihrem  Heimwesen  einzufinden  und  bei  der
Ortsobrigkeit  zu  melden;  diejenigen  aber,  welche  von  dem  persdnlechen  Erscheinen  bei  der  Musterung
gesezlich  befreit  sind,  haden  die  erforderlichen  Zeugmise  noch  vorher  urd  spatestens  bis  zum  1.  Fedr.
einzuschicken,  widrigenfalls  sie  als  ungehorsam  ausgeblleben  angenommen  werden  wörden.  Sedann  ist
'denjenigen,  welche  weiter  als  5  Stunden  von  ihrem  Geburts  ·  oder  Wobnert  entfernt  sind,  gestattet,
sich  bei  dem  Oberamte  ihres  Aufenthalts  meßen  und  von  dem  dortigen  Oberamts-  Arzt  (iedoch  keinem
Cbirurgen,  wie  oft  geschiehet,)  vistriren  zu  lassen,  dis  Certisikate  siad  ader  ebenfalls  dis  zum  1.  Fedr.
1616  vorzulegen,  iudem  soust  die  Fehlenden  ebenmäßig  als  ungehorsam  behandelt  werden  würden.  Den
1  Jan.  1616.  beramr.

Balingen.  In  dem  hiestgen  Oberamt  wird  die  dißjébrige  Musterung  und  Kevision  der  Rekrud#ungs=
  Listen  am  5.  Gebr.  ihren  Anfang  nehmen;  es  werden  daher  sämtliche  Miliraupfnchrige  von  20
—  25  Jahren,  mit  Ausnahme  derjenigen,  welche  sich  nach  den  früher  ergangenen  allerhochsten  Verordnungen
  zur  Musterung  persdulich  nicht  stellen  därfen,  aufgeforderr,  sich  zu  erwähnter  Zeit  in  ihrer  Heimath
  einzufinden,  und  der  Musterung  anzuwohnen.  De#  13.  Jan.  1816.  K.  Oberamt-Besigbelm.

  In  den  ersten  Tagen  des  Monats  Febru#ars  wird  die  dlesjährige  Jahromusterung
statt  haben.  Alle  von  Haus  enrfernte  E  aus  dem  diesseitigen  Oberomtsbezirke  vom  26.
dis  25ten  Jahre,  mithin  alle,  welche  #t  den  Jahren  1701  —  1795.  heboßern  sind,  werden  daher  ausgefordert,
  entweder  auf  den  1.  Febr.  in  ibrem  Geburtso##t  sich  einzufinden,  und  sodann  persdulich  del
der  Musterung  sich  zu  stellen,  oder  bel  dem  Oderamte  ihres  Aufenthalts-Orts  sich  visitiren  zu  laffen;
die  Zeugnißze  aber  laͤagstens  bie  zum  t.  Febr.  an  unterzeichnete  Stelle  nuin  so  gewißer  einzusenden,  als
aie  sonlen  unter  die  Abwesende  gesezt  werden.  Den  10.  Jan.  1316.  k  Oberamt.

Bbbllsngen.  Da  die  Jahrsmusterung  der  Militairpflichtigen  in  dem  hlesigen  Oberamte  den  5.
bis  10.  Fedr.  1616.  vorgenommen  werden  wird;  so  wird  es  hierdurch  dffentlich  bekannt  gemacht,  mit
der  Ausforderung  an  die  abwesenden  Militairpflichtigen  des  hiesigen  Oberamts  von  20  bis  25  Jahren,
welche  nemlich  dom  1.  Jan.  1791  bis  54.  Dec.  4795.  geboren  sind,  daß  fie  sich  entweder  perfsdulich
bei  der  Musterung  auf  dem  hiesigen  Rathhause  einfinden,  oder  sich  bri  d##n  Oberämee#r#  ihrer  dermali-