Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

Nro. Co. 1316. 407 
Königlich= Württembergisches 
Stagts= und Regterungs-Blatkt. 
— / 
  
Montag, 30 Dec. 
  
WVerordnung, die Form der amtlichen Berichte und Vorträge der Kbnigl. Beamten und Behdr- 
den, an den König und an die hbheren Stellen betr. d. d. 25. Dec. 1816. 
Auf Befehl Sr. Königl. Masestát wird, zu Bereinfachung der Geschäfts= Form 
in den amrlichen Berichten an die höheren Stellen) und in den Erlassen der letzteren 
an die untergeordneten, folgendes verordnet. 
P)Die von sämtlichen Königl. Behörden auch weltlichen und geistlichen Beamten 
an den König unmittelbar und an die vorgeseßzten höchsten Staats= Behörden, Mini- 
sterial= und Canzley-Stellen zu erstattenden amtlichen Vorträge und Berichte sind gleich 
auf der ersten Seite, nach der in den Anlagen Ziffer 1 — 4. bezeichneten Form, und 
nach den vorliegenden, besonders die Ordnung im Registratur-Wesen bezweckenden Vor- 
schriften zu rubriciren. 
II.) Eine besondere Anrede des Königs oder der Stelle fällt künftighin weg, und es 
wird sogleich mit dem Vortrage des Gegenstandes, links auf der ersten Seite des halb- 
gebrochenen Blatts angefangen. Auf der zweiten und den folgenden Seiten wird die 
ganze Breite mit Ausnahme eines rechts frey zu lassenden 2 bis 3 Finger breiten 
Raums überschrieben. 
III.) Eben dieß gilt von amtlichen Beyberichten. Sie bedürfen keiner besondern 
Anrebe, aber einer kurzen Bezichung auf das Actenstück, zu welchem s#e erstattet wer- 
en! 1. 
Oberamtlicher Beybericht 
Zu der Birtschrift des N. N. 
in — — Sachen. 
IV.) Die Bericht erstattenden Beamcen reden, wie bisher üblich war, von sich in 
der ersten Person) oder auch, nach Beschaffenheit des Zusammenhangs, unter der Be- 
nennung, unterzeichnetce Stelle; auch die höheren Behörden sprechen) wie bisher, im 
Gesammt-Nahmen der Stelle, oder auch als Unterzeichnete.
	        
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