Nro. Co. 1316. 407
Königlich= Württembergisches
Stagts= und Regterungs-Blatkt.
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Montag, 30 Dec.
WVerordnung, die Form der amtlichen Berichte und Vorträge der Kbnigl. Beamten und Behdr-
den, an den König und an die hbheren Stellen betr. d. d. 25. Dec. 1816.
Auf Befehl Sr. Königl. Masestát wird, zu Bereinfachung der Geschäfts= Form
in den amrlichen Berichten an die höheren Stellen) und in den Erlassen der letzteren
an die untergeordneten, folgendes verordnet.
P)Die von sämtlichen Königl. Behörden auch weltlichen und geistlichen Beamten
an den König unmittelbar und an die vorgeseßzten höchsten Staats= Behörden, Mini-
sterial= und Canzley-Stellen zu erstattenden amtlichen Vorträge und Berichte sind gleich
auf der ersten Seite, nach der in den Anlagen Ziffer 1 — 4. bezeichneten Form, und
nach den vorliegenden, besonders die Ordnung im Registratur-Wesen bezweckenden Vor-
schriften zu rubriciren.
II.) Eine besondere Anrede des Königs oder der Stelle fällt künftighin weg, und es
wird sogleich mit dem Vortrage des Gegenstandes, links auf der ersten Seite des halb-
gebrochenen Blatts angefangen. Auf der zweiten und den folgenden Seiten wird die
ganze Breite mit Ausnahme eines rechts frey zu lassenden 2 bis 3 Finger breiten
Raums überschrieben.
III.) Eben dieß gilt von amtlichen Beyberichten. Sie bedürfen keiner besondern
Anrebe, aber einer kurzen Bezichung auf das Actenstück, zu welchem s#e erstattet wer-
en! 1.
Oberamtlicher Beybericht
Zu der Birtschrift des N. N.
in — — Sachen.
IV.) Die Bericht erstattenden Beamcen reden, wie bisher üblich war, von sich in
der ersten Person) oder auch, nach Beschaffenheit des Zusammenhangs, unter der Be-
nennung, unterzeichnetce Stelle; auch die höheren Behörden sprechen) wie bisher, im
Gesammt-Nahmen der Stelle, oder auch als Unterzeichnete.