Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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V.) Die Rede wird) in Berichten und Verträgen, die an den König unmittelbar 
gerichtet sind, wie bisher) an den &.= uig selbst, mit den Worten: Sure Königliche 
Masestät), gerichtet, weßhalb auch) wie es der Vortrag mit sich bringt, im Ter#e. 
mit: Eure Königliche Masestät angefangen werden kann. 
In den amtelichen Berichten von Behörden und Beamten an den Geheimen Natz 
und andere Ministerial= und Canzley-Stellen aber wird die Rede nicht an den König 
selbst, sondern an die Seelle , z. B. 
an das Departement der Finanzen, Section der Steuern; 
eder mit Abkürzung: 
an die Section der Steuern; 
an das Königl. Criminal= Tribunal; 
an das Königl. Ministerium des Kirchen= und Schul-Wesens; 
an den Königl. Geheimen Nath 
gerichtet. 
VI.) Der Vortrag selbst soll einfach, in einer der schuldigen Ehrfurcht, Ehrerbie, 
thung und dem Anstande gemäßen Sprache abgefaßt werden, aber ohne geflissentüche 
Herbeyziehung und Háufung der Worte: Allerhöchst, allergnaddigst 2c., als welche nur 
in angemessenen Beziehungen zu gebrauchen sind. 
üuch wird in Absicht auf die Einfachheit und Reinheit der Schreibart empfohlen) 
Worte aus fremden Sprachen, wo es ohne Undeutlichkeit und ohne gesucht zu seyn, ge- 
schehen kann, und wo sich eben so gute teutsche Ausdrücke finden lassen, zu vermeiden. 
VII.) Der Schluß der Berichte und Anbringen der höheren Scellen und die Um 
kerschrift bleibt, wie bisher. 
In den Berichten der Beamten wird nach dem Schlusse des Terces die Schluß, 
Formel: Sich (Mich) damit 2c. unter Anfügung des Orts und der Zeic, gesetzt, und 
dann unmitcelbar hernach mit Bezeichnung der Amts= Seelle die Unterschrift beygefügt. 
VIII.) Die Reseripten-Form, in welcher der König in der ersten Person spricht, 
wird in den geeigneten Fdllen vom Könige und von dem Geheimen Rathe, und von 
Königl. Collegien nur ausnahmsweise bey besonderen Veranlassungen, auf besondern Be- 
fehl, gebraucht, außerdem aber von dem Geheimen Rathe, den Ministerial und Canz- 
leostellen, die in der Organisations-Verordnung 1. Jul. 1811 (Staacs= und Regier. 
Blatt S. 332.) bey dem Departement des Innern und der Finanzen vorgeschriebene 
Form, mit einer aus der Anlage Ziffer 5 ersichtlichen Veränderung allgemein eingeführt. 
IX.) Die neuen Einrichtungen in der dußern Geschäfts-Form treten vom 1. Jan. 
1817 an ein. 
Stuttgart, den 24. Dec. 1816. 
Auf Befehl des Königs. 
Königl. Geheime Rath.
	        
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