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militairpflichtigen Unterthanen, welche am 1. Jan. 1810 das 2##te kebensjahr angetreten, das 25te
eber noch ulcht zurak Legt baben, zu erscheinen. Diese werden daher hiemlt, unter Erinnerung an die
Strafen des Ungehorsam vorgeladen, sich zu rechter Zeit in ihrem Heimwesen einzufinden und bei der
Ortsodrigkeit zu melden; diejenigen aber, welche von dem personlichen Erscheinen bei der Wusterung
gesezlich befreit sind, haden die erferderlichen Zeugnisse noch vorher und spärestens bis zum t. Febr.
einzuschicken, widrigenfalls sie als urgehorsam ausgeblleben angenommen werden würden. Sodann ist
denjenigen, welche weiter als 8 Stunden von ihrem Geburts= oder Wohnort entfernt find, gestattet,
sich bei dem Oberamte ihres Aufenthalts meßen und von dem dortigen Oberamts= Arzt (jedoch keinem
Cbirurgen, wie oft geschichet,) visitiren zu lassen, die Certifikate sind aber ebenfalls bis zum 1. Febr.
1810 vorzulegen, indem sonst die Fehlenden ebenmäßig als ungehorsem behandelt werden würden. Den
41. Jan. 1616. K. Oberamt.
Herrenberg. Dle Jahrs= Musterung der Militairpflichtigen ledlgen Mannschaft von 20 bis 25
Jabren wird in dem disseitigen Oberamtsbezirk am Montag den 5. Febr. ihren Anfang nehmen. Alle
ie den Jahren 1791 bis 1705. beedes inclusive gebornen Militairpflichtigen, mit Ausnahme derjenigen,
welche das Gesez vom persbnlichen Erscheinen befreit, werden deswegen ausgefordert, sich in ihrem
Heimwesen einzufinden, an alle obrigkeitliche Behbrden aber wird die geziemendste Bitte erlassen, nach
diesem Zeitpunkt keinem der angezeigten JIndividuen den Aufenthalt in ihrem Amtsbezirk zu gesiatten,
wenn sie sich nicht mlt elnem gesczlichen Certifikat legitimiren können. Den 17. #½%. ½.
n. Oberamt.
Kirchbelm unter Tek. Die auflerhalb ihrer Geburts-Orte sich aufhaltende Militasrpflichtige
des biesigen Oberamts, welche am 1. Jan. 1616 das 204te Jahr zurükgelegr, und das 25te noch nicht
überschritten haben, werden hierdurch befehligt, bei der heurigen Jahrs-Musterung, welche den . Febr.
ibren Anfang nimmt, persdulich allhier zu erscheinen, in so ferne fie nicht durch die bestehende allerhch-
ste Ausnahme von der persdulichen Stellung befreit sind. Den 15. Jan. 1816. K. Oberamt.
Kängelsau. Die Musterung der Militairpflichtigen wird in dem hiesigen Oberamt am Den-
nerstag den 1. Febr. ihren Anfang nehmen; es werden daher diejenige ledige Söhne der disseitigen
Oberamts-= Untergebenen, welche vom 1. Jan. 1701 bis 1705. einschließlich, gebohren find, und na-
mentlich auch die vo#rmals unter dem Land-Vataillon gestandene und entlassene von diesem Alter auf-
gerufen, in ihren Geburtsort sich zuröck zu begeben und der Jahrs-WMusterung zu unterwerfen, widri-
genfalls sie mit der geietzlichen Strafe werden belegt werden. Den 15. Jan. 1816. K. Oberamt.
Lorch. In Folge der neuen K. Rekrutirungs-Ordnung und weiter erhaltener Bestimmung nimmt
die heurige Musterung der Militairpflichtigen des hiesigen Oberamts-Bezirks den 5. Febr. ihren An-
ang. Sämtliche Militairpflichtige, welche in der Periode vom 1. Jan. 1791. ausschlieslich, bis 21.
an. 1706. elnschlieslich geboren sind, mithin in dem Alter von 20 dis 25 Jahren stehen, werden uun
bierdurch aufgefordert, sich auf diese Jeit bei Vermeidung der gesezlichen Strafen in ihrer Heimath
ersbnlich einzufinden, und der Musterung zu unterwersen, es wäre denn, daß sie von ihrem Heimwe-
2 allzuweit etfernt wären, in welchem Fall ihnen gestattet ist, von der Distrikts= Commission des
Oberamts-Bezirks, in welchem sie sich aufhalten, sich messen und vifttiren zu lassen, und das Resul-
tat sodann der unterzeichneten Stelle zuguschscken, was aber längstens bis zum 1. Febr. geschehen sepn
muß. Zagleich werden alle Hoch= und Wohllbbl. Amtsstellen ersacht, jenen Personen keinen fernern
Aufenthalt zu gestatten, wenn sie sich nicht durch neue oberamtliche Certifikate auszuweisen im Stande
wären. Den 17. Jan. 1616. K. Oberamt.
Mergentheim. Die dißjährige Musterung der Milltärpflichtigen und die Revision der Rekruti-
rungs- Lissen wird im hiefigen Oberamt am 1. Febr. d. J. ihren Anfang nehmen. Es werden daher
alle Milirärpflichtigen, welche am 1. Jan. d. J. das 20 Jahrsalter zurükgelegt, und das 25ste noch
nicht vollendet haben, in sofern sie nicht durch frühere Verordnungen von der persdulichen Stellung
bei der Fatrmusteruss befreit sind, biemit aufgefordert, sich auf die oben bestimmte Zeit in ihrem
Hetmwesen einzufinden, und bei der Musterung ohnfehlbar zu stellen. Den E— r—