Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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militairpflichtigen  Unterthanen,  welche  am  1.  Jan.  1810  das  2##te  kebensjahr  angetreten,  das  25te
eber  noch  ulcht  zurak  Legt  baben,  zu  erscheinen.  Diese  werden  daher  hiemlt,  unter  Erinnerung  an  die
Strafen  des  Ungehorsam  vorgeladen,  sich  zu  rechter  Zeit  in  ihrem  Heimwesen  einzufinden  und  bei  der
Ortsodrigkeit  zu  melden;  diejenigen  aber,  welche  von  dem  personlichen  Erscheinen  bei  der  Wusterung
gesezlich  befreit  sind,  haden  die  erferderlichen  Zeugnisse  noch  vorher  und  spärestens  bis  zum  t.  Febr.
einzuschicken,  widrigenfalls  sie  als  urgehorsam  ausgeblleben  angenommen  werden  würden.  Sodann  ist
denjenigen,  welche  weiter  als  8  Stunden  von  ihrem  Geburts=  oder  Wohnort  entfernt  find,  gestattet,
sich  bei  dem  Oberamte  ihres  Aufenthalts  meßen  und  von  dem  dortigen  Oberamts=  Arzt  (jedoch  keinem
Cbirurgen,  wie  oft  geschichet,)  visitiren  zu  lassen,  die  Certifikate  sind  aber  ebenfalls  bis  zum  1.  Febr.
1810  vorzulegen,  indem  sonst  die  Fehlenden  ebenmäßig  als  ungehorsem  behandelt  werden  würden.  Den
41.  Jan.  1616.  K.  Oberamt.

Herrenberg.  Dle  Jahrs=  Musterung  der  Militairpflichtigen  ledlgen  Mannschaft  von  20  bis  25
Jabren  wird  in  dem  disseitigen  Oberamtsbezirk  am  Montag  den  5.  Febr.  ihren  Anfang  nehmen.  Alle
ie  den  Jahren  1791  bis  1705.  beedes  inclusive  gebornen  Militairpflichtigen,  mit  Ausnahme  derjenigen,
welche  das  Gesez  vom  persbnlichen  Erscheinen  befreit,  werden  deswegen  ausgefordert,  sich  in  ihrem
Heimwesen  einzufinden,  an  alle  obrigkeitliche  Behbrden  aber  wird  die  geziemendste  Bitte  erlassen,  nach
diesem  Zeitpunkt  keinem  der  angezeigten  JIndividuen  den  Aufenthalt  in  ihrem  Amtsbezirk  zu  gesiatten,
wenn  sie  sich  nicht  mlt  elnem  gesczlichen  Certifikat  legitimiren  können.  Den  17.  #½%.  ½.

n.  Oberamt.

Kirchbelm  unter  Tek.  Die  auflerhalb  ihrer  Geburts-Orte  sich  aufhaltende  Militasrpflichtige
des  biesigen  Oberamts,  welche  am  1.  Jan.  1616  das  204te  Jahr  zurükgelegr,  und  das  25te  noch  nicht
überschritten  haben,  werden  hierdurch  befehligt,  bei  der  heurigen  Jahrs-Musterung,  welche  den  .  Febr.
ibren  Anfang  nimmt,  persdulich  allhier  zu  erscheinen,  in  so  ferne  fie  nicht  durch  die  bestehende  allerhchste
  Ausnahme  von  der  persdulichen  Stellung  befreit  sind.  Den  15.  Jan.  1816.  K.  Oberamt.

Kängelsau.  Die  Musterung  der  Militairpflichtigen  wird  in  dem  hiesigen  Oberamt  am  Dennerstag
  den  1.  Febr.  ihren  Anfang  nehmen;  es  werden  daher  diejenige  ledige  Söhne  der  disseitigen
Oberamts-=  Untergebenen,  welche  vom  1.  Jan.  1701  bis  1705.  einschließlich,  gebohren  find,  und  namentlich
  auch  die  vo#rmals  unter  dem  Land-Vataillon  gestandene  und  entlassene  von  diesem  Alter  aufgerufen,
  in  ihren  Geburtsort  sich  zuröck  zu  begeben  und  der  Jahrs-WMusterung  zu  unterwerfen,  widrigenfalls
  sie  mit  der  geietzlichen  Strafe  werden  belegt  werden.  Den  15.  Jan.  1816.  K.  Oberamt.

Lorch.  In  Folge  der  neuen  K.  Rekrutirungs-Ordnung  und  weiter  erhaltener  Bestimmung  nimmt
die  heurige  Musterung  der  Militairpflichtigen  des  hiesigen  Oberamts-Bezirks  den  5.  Febr.  ihren  Anang.
  Sämtliche  Militairpflichtige,  welche  in  der  Periode  vom  1.  Jan.  1791.  ausschlieslich,  bis  21.

an.  1706.  elnschlieslich  geboren  sind,  mithin  in  dem  Alter  von  20  dis  25  Jahren  stehen,  werden  uun
bierdurch  aufgefordert,  sich  auf  diese  Jeit  bei  Vermeidung  der  gesezlichen  Strafen  in  ihrer  Heimath

ersbnlich  einzufinden,  und  der  Musterung  zu  unterwersen,  es  wäre  denn,  daß  sie  von  ihrem  Heimwe-2
  allzuweit  etfernt  wären,  in  welchem  Fall  ihnen  gestattet  ist,  von  der  Distrikts=  Commission  des
Oberamts-Bezirks,  in  welchem  sie  sich  aufhalten,  sich  messen  und  vifttiren  zu  lassen,  und  das  Resultat
  sodann  der  unterzeichneten  Stelle  zuguschscken,  was  aber  längstens  bis  zum  1.  Febr.  geschehen  sepn
muß.  Zagleich  werden  alle  Hoch=  und  Wohllbbl.  Amtsstellen  ersacht,  jenen  Personen  keinen  fernern
Aufenthalt  zu  gestatten,  wenn  sie  sich  nicht  durch  neue  oberamtliche  Certifikate  auszuweisen  im  Stande
wären.  Den  17.  Jan.  1616.  K.  Oberamt.

Mergentheim.  Die  dißjährige  Musterung  der  Milltärpflichtigen  und  die  Revision  der  Rekrutirungs-
  Lissen  wird  im  hiefigen  Oberamt  am  1.  Febr.  d.  J.  ihren  Anfang  nehmen.  Es  werden  daher
alle  Milirärpflichtigen,  welche  am  1.  Jan.  d.  J.  das  20  Jahrsalter  zurükgelegt,  und  das  25ste  noch
nicht  vollendet  haben,  in  sofern  sie  nicht  durch  frühere  Verordnungen  von  der  persdulichen  Stellung
bei  der  Fatrmusteruss  befreit  sind,  biemit  aufgefordert,  sich  auf  die  oben  bestimmte  Zeit  in  ihrem

Hetmwesen  einzufinden,  und  bei  der  Musterung  ohnfehlbar  zu  stellen.  Den  E—  r—