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Königlich= Württembergisches
Stagts= und Regierungs-Blakt.
Samstag, 17. Febr.
Die vorgeschriebenen Verzeichnisse der Ausstände bei den Gefäll Einbringereien der Waisen-
s und Juchthaus-Institute betr.
Durch die General, Verordnung vom 2. Jan. 1372. (Staats - und Regier. Blate
Nr. 1.) ist in Ansehung der, zum Theil bedeutenden Ausstände, welche auf Georgii 1810
bei den Gefall, Einbringereien der Waisen= und Juchthaus. Insticute zu Stutegart und
Ludwigsburg gehaftet haben, den Königl. Oberämrern aufgegeben worden, solche, und
insbesondere die Surplus= Gelder von den bei fleischlichen Vergehungen angesezten Geld-
strafen, zum Einzuge zu bringen) über diesenigen Ausstände aber, welche innerhalb 6
Wochen nicht beigetrieben werden können, zwei Verzeichnisse zu fertigen, und an die be-
treffinde Sektion zur weitern Verfügung in duplo einzusenden, wovon das eine die ganz
inerigiblen unter Anschiuß obrigkeitlicher Urkunden über die Vermözens, Umstände und
übrigen Verbältnisse der Debenten, das andere aber diesenigen Ausstände enthalten soll,
welche noch auf irgend eine Weise berichtigt werden können) und bei welchen anzuzeigen
sei, ob) und an welche Pflege seit Georgi# 1810 etwas davon abgetragen worden.
Da mun diese Verordnung nicht allgemein, wie es hätte geschehen sollen) in Voll-
zug gesezt worden ist, und deswegen von den Pflegamtern noch große, und bei vielen
einzelnen ehemaligen Oberämtern bedeurende, Ausstände sedes Jahr in der Haupt, Rech-
nung nachgeführt werden; so wird zur endlichen Tilgung derseiben die gedachte Worschrift
hiemit erneuert, und den Oberämtern noch eine Frist von S Wochen zur Fertigung und
Einsendung jener gedoppelten Berzeichnisse mit dem Anhang anberaumt, daß eine Ver-
säumniß nicht ungeahndet bleiben würde. Stuttgart, den 13. Febr. 1816.
Königl. Ministerium des Innern. Graf von Reischach.
Rechts-Erkenntnisse des Kbn. Oder-Justiz= Collegiums.
1)) In der Apvellations= Sache von Hall zwischen Michael Schumacher in Wag,
rain, Kl. Anten Producenten, und Thomss Krccher daselbst, Bekl. Aten, Producten, ie