Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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müssen. Daselbst müssen leßtere noch 3 Wochen lang abgesondert von andern Schaafen 
aufgestellt und in Himicht auf ihren Gesundheitzustand sfleißig untersucht werden. 
Jeder Vorfall, welcher auf eine allgemeinere Krankheit hinweist, ist sogleich dem 
Oberamt anzuzeigen) welches unverweilt ärztliche Untersuchung zu veranstalten, und an 
die Section des Medicinalwesens Bericht zu erstatten hat. 6 
Die Kosten der Untersuchung der Schaafe, ihrer Aufftellung auf abgesondertem Pla 
ätrztlicher Behandlung und des Sührres hat der Eigenthümer der Schaafe zu bezahlen. 
Die Königl. Oberämter, Polizei= und Gränz= Jollämter und die Gemeinde Vorsteher 
haben über die genaue Beobachtung und Vollziehung dieser Maßregeln zu wachen. 
Wer eine der gegebenen Vorschriften vernachläßigt oder ihnen entgegen handelt, 
wird nach dem Grade seines Verschuldens strenge bestraft werden, und ist überdieß ver, 
bunoen, den durch sein Benehmen bei einer andern Heerde verurfachten Schaben dem 
Eigenthümer derselben zu ersegen. Stutegart, den 14. Merz 1816. 
Königl. Ministerium des Innern. Graf von Reischach. 
Die Fortsegung einer Ertra= Post-Reise durch Hauderer betr. 
Da es neuerlich öfter geschehen ist, daß Reisende, die mit Extra-Post auf einer 
Sration angetommen sind, vor Ablauf des gelezlichen Termins von Hauderern weiter 
gefuhri wurden; so steht man sich veranlaßt, das Publikum und besonders die Haude“ 
rer auf die Verordnung vom 19. Jun. 1815. den Extra-Postdienst betreffend, Staacs= 
und Regierungs-Blatt Nr. 33.) nach welcher ein Reisender, der mit Extra= Post auf 
einer Station angekommen, durch einen Hauderer nicht weiter geführt werden darf, rs 
sei denn, daß er erweislichermaasen vier Wochen an dem Ort der Ankunfts-Station sich 
aufgehalten, oder eine Spazierfahrt an ein benachbartes Ort, wo keine Post ist, mache, 
aufmerksam zu machen,) und dabei anzufügen, daß jeder Hauderer, der gegen diese Ver- 
ordnung sich verfehlt, in die Legal Strafe mit Zehen Reichsthalern werde verfäll 
werden. Stuttg, den r. Merz 1816. Kön. Reichs-General Ober- Post-Direction. 
Rechts-Erkenntnisse des Kön. Ober-Justiz-Colleglums. 
3) In Sachen des Johann Gullmann von Lindau Kl. Inten, wider den Kronen- 
wirth Barenwigg zu Tettnang, Bekl. Jaten) peto debiti, wurde auf die von dem ers 
stern eingereichte Nichtigkeitsklage der oberamtsgerichtliche Bescheid vom 237. Jul. 1814. 
durch ein Dekret aufgehoben, und die Sache an das Königl Prov. Justiz-Collegium 
verwiesen. Stuttgart, den 14. Febr. 1816. 
à) In Sachen der Anna Maria Gallin von Kleinaspach, Oberamts Marbach, cum 
curat. Kl., wider Jakob Häusermann vom Frühmeßhof Bekl., Ansprüche aus unehlicher 
Schwängerung betreffend, wurde die von Lezterem eingelegte Appellation wegen Man- 
gels einer gegründeten Beschwerde per Relcript, von Amtswegen verworfen. tb. eod. 
3) In der Rechtssache erster Instanz zwischen Joseph Freiherrn von Reischach 3# 
Immendingen, Kl. und dem Königl. Landvoge, Grafen Ernst von Bißingen zu Weis“
	        
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