Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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b. 11. Wird ein Ciimmal-Ame zum Behuf einer, bei, einer onderen-Beherde an, 
bängigen Uneersuchung um einzelne Verhre eines Znquisstew ber um Mittheilung vom 
Ausjözen. seiner Protokolle requirirt, so gilt rüksschtlich der, dadürch eptstehenden Kosten 
die oben #. S. für diesen Fall, beiden Oberamtern extheilte Vorschrftt. 
6 Allsemelne- Vorschrif . 
4. 12. Beide genannte Behördehl haben übrigens ihre Kosten-erzeichnisse sedes- 
Kurse gedoppelter Ausfertigäng einzureichen und mit allen dazu gehörigen Belegen zu 
versehen. — 
. 13. Von mehreren und verschiedenen Untersuchungen duͤrfen diese Kosten-BVer- 
zeichnisse nie mehr mittelst Eines. Berichts vorgelegt. werden sondern es jst hierzu in je- 
der einzelnen Untersuchungs= Sache ein eigener Bericht zu erstatten, In welchem die Zab- 
lungsfähigkeic, oder Mittellosgkoit der, zum Kosten 5. Ersaß verurtheitten Perfonen ange- 
eben, und in dessen Rubrik schon neben dem. Namen des Inquisten und dem bectref- 
nden Bergehen auch der eigenrliche Zweck des Berichts., daß nehmlich die Kostenzettel 
in dieser Uncersuchungs-Sache damit vorgelegt werden, bemerkt werden mußf. 
f. 14. Sind für einen Inquisteen ärztliche, oder wundärztsiche Kosten aufgewen= 
det worden, so ist dieses unter der Rubrik des Berichts durch den Ju aͤrztliche 
Kosten“ gleich sgchebar zu machen vud haben die Behörden bei solchen Fällen in Zu- 
kunft immer auch die Apotheker= Rechnungen dursh den betteffenden beramts- Arit ge- 
hoͤrig revidiren und bezeugen zu sassers. 72„„ w 
L 15. Wörden die eingesendeten Kostenzettel. den einsendeiden Amts-Baßörden 
nach drei Monaten nicht decretirt zurnkgeschikt worden seyn, o liegt den Letzteren ob, 
deren Decretur bei dem Königl. Criminal= TLribunal geziemend in Erinnerung zu bringen. 
In, dem man vorktehende Bestimmungen sämesschen Knigl-, Criminl und Ober= 
amtern hiermit eröffnec werden ieselben ##ngewiesen, bei Veymeidung angewmessener Ord 
nungs, Strafen sich darnach zu achten. Stutegart, den 31; Dec. idꝛ 
· , Kön.JqstizisMnerjgitm.»-«.pondes Lühe. 
Bebbrde für die Gesuche um Aasschub der Vollziehung von Lesbesfasen. 
Do die Gesuche um Aufschub der Vollziehung von. Leibes, Strafen, welche bisher 
bei der uncerzeichneren Stelle einzureichen waren, von setzt an, dem Khntart Eriminal= 
Tribunal zu übergeben sind) so wird solches andurch zur Nochachtung öffentlich bekannt 
gemacht. Sctuteg. den 4. Jan. 1817. K. Justiz-Ministerium von der Lötzt. 
[ 
Se. Königl. Mas. haben gnäddigst verordnet, daß von einer eigenen) aus dem 
General-Major, Staatstath v. Kerner, als Prässdenten, General, Auditor, Masor 
v. Göriz, als Justitar, Ober= Finanzrath Geßner und Kriegsrath, Major v. Roͤ- 
mer) niedergesezten Commisston alle Schulden, welche von dem 1. Mai 8 an von dem 
Kriegs-Deportemene kontrahirt worden #nd auf das genaueste untersucht werden sollen. 
Es werden daher alle diejenigen, die rine Ferderung an die Kriegs= Calse zu me- 
chen und salche noch nicht eingegeben haben, hiemit aufgefordert, ihre gehdrig dokumeneirten 
Rechnungen innerhalb 6 Wochen bei der unterzeichneten Commißion im Erdgeschoß des vor-
	        
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