Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

17
b.  11.  Wird  ein  Ciimmal-Ame  zum  Behuf  einer,  bei,  einer  onderen-Beherde  an,

bängigen  Uneersuchung  um  einzelne  Verhre  eines  Znquisstew  ber  um  Mittheilung  vom
Ausjözen.  seiner  Protokolle  requirirt,  so  gilt  rüksschtlich  der,  dadürch  eptstehenden  Kosten
die  oben  #.  S.  für  diesen  Fall,  beiden  Oberamtern  extheilte  Vorschrftt.

6  Allsemelne-  Vorschrif  .

4.  12.  Beide  genannte  Behördehl  haben  übrigens  ihre  Kosten-erzeichnisse  sedes-Kurse
  gedoppelter  Ausfertigäng  einzureichen  und  mit  allen  dazu  gehörigen  Belegen  zu
versehen.  —

.  13.  Von  mehreren  und  verschiedenen  Untersuchungen  duͤrfen  diese  Kosten-BVerzeichnisse
  nie  mehr  mittelst  Eines.  Berichts  vorgelegt.  werden  sondern  es  jst  hierzu  in  jeder
  einzelnen  Untersuchungs=  Sache  ein  eigener  Bericht  zu  erstatten,  In  welchem  die  Zablungsfähigkeic,
  oder  Mittellosgkoit  der,  zum  Kosten  5.  Ersaß  verurtheitten  Perfonen  angeeben,
  und  in  dessen  Rubrik  schon  neben  dem.  Namen  des  Inquisten  und  dem  bectrefnden
  Bergehen  auch  der  eigenrliche  Zweck  des  Berichts.,  daß  nehmlich  die  Kostenzettel
in  dieser  Uncersuchungs-Sache  damit  vorgelegt  werden,  bemerkt  werden  mußf.

f.  14.  Sind  für  einen  Inquisteen  ärztliche,  oder  wundärztsiche  Kosten  aufgewendet
  worden,  so  ist  dieses  unter  der  Rubrik  des  Berichts  durch  den  Ju  aͤrztliche
Kosten“  gleich  sgchebar  zu  machen  vud  haben  die  Behörden  bei  solchen  Fällen  in  Zukunft
  immer  auch  die  Apotheker=  Rechnungen  dursh  den  betteffenden  beramts-  Arit  gehoͤrig
  revidiren  und  bezeugen  zu  sassers.  72„„  w

L  15.  Wörden  die  eingesendeten  Kostenzettel.  den  einsendeiden  Amts-Baßörden
nach  drei  Monaten  nicht  decretirt  zurnkgeschikt  worden  seyn,  o  liegt  den  Letzteren  ob,
deren  Decretur  bei  dem  Königl.  Criminal=  TLribunal  geziemend  in  Erinnerung  zu  bringen.

In,  dem  man  vorktehende  Bestimmungen  sämesschen  Knigl-,  Criminl  und  Oberamtern
  hiermit  eröffnec  werden  ieselben  ##ngewiesen,  bei  Veymeidung  angewmessener  Ord
nungs,  Strafen  sich  darnach  zu  achten.  Stutegart,  den  31;  Dec.  idꝛ
·  ,  Kön.JqstizisMnerjgitm.»-«.pondes  Lühe.
Bebbrde  für  die  Gesuche  um  Aasschub  der  Vollziehung  von  Lesbesfasen.

Do  die  Gesuche  um  Aufschub  der  Vollziehung  von.  Leibes,  Strafen,  welche  bisher
bei  der  uncerzeichneren  Stelle  einzureichen  waren,  von  setzt  an,  dem  Khntart  Eriminal=Tribunal
  zu  übergeben  sind)  so  wird  solches  andurch  zur  Nochachtung  öffentlich  bekannt
gemacht.  Sctuteg.  den  4.  Jan.  1817.  K.  Justiz-Ministerium  von  der  Lötzt.

[

Se.  Königl.  Mas.  haben  gnäddigst  verordnet,  daß  von  einer  eigenen)  aus  dem
General-Major,  Staatstath  v.  Kerner,  als  Prässdenten,  General,  Auditor,  Masor
v.  Göriz,  als  Justitar,  Ober=  Finanzrath  Geßner  und  Kriegsrath,  Major  v.  Roͤ-mer)
  niedergesezten  Commisston  alle  Schulden,  welche  von  dem  1.  Mai  8  an  von  dem
Kriegs-Deportemene  kontrahirt  worden  #nd  auf  das  genaueste  untersucht  werden  sollen.

Es  werden  daher  alle  diejenigen,  die  rine  Ferderung  an  die  Kriegs=  Calse  zu  mechen
  und  salche  noch  nicht  eingegeben  haben,  hiemit  aufgefordert,  ihre  gehdrig  dokumeneirten
Rechnungen  innerhalb  6  Wochen  bei  der  unterzeichneten  Commißion  im  Erdgeschoß  des  vor-