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b. 11. Wird ein Ciimmal-Ame zum Behuf einer, bei, einer onderen-Beherde an,
bängigen Uneersuchung um einzelne Verhre eines Znquisstew ber um Mittheilung vom
Ausjözen. seiner Protokolle requirirt, so gilt rüksschtlich der, dadürch eptstehenden Kosten
die oben #. S. für diesen Fall, beiden Oberamtern extheilte Vorschrftt.
6 Allsemelne- Vorschrif .
4. 12. Beide genannte Behördehl haben übrigens ihre Kosten-erzeichnisse sedes-Kurse
gedoppelter Ausfertigäng einzureichen und mit allen dazu gehörigen Belegen zu
versehen. —
. 13. Von mehreren und verschiedenen Untersuchungen duͤrfen diese Kosten-BVerzeichnisse
nie mehr mittelst Eines. Berichts vorgelegt. werden sondern es jst hierzu in jeder
einzelnen Untersuchungs= Sache ein eigener Bericht zu erstatten, In welchem die Zablungsfähigkeic,
oder Mittellosgkoit der, zum Kosten 5. Ersaß verurtheitten Perfonen angeeben,
und in dessen Rubrik schon neben dem. Namen des Inquisten und dem bectrefnden
Bergehen auch der eigenrliche Zweck des Berichts., daß nehmlich die Kostenzettel
in dieser Uncersuchungs-Sache damit vorgelegt werden, bemerkt werden mußf.
f. 14. Sind für einen Inquisteen ärztliche, oder wundärztsiche Kosten aufgewendet
worden, so ist dieses unter der Rubrik des Berichts durch den Ju aͤrztliche
Kosten“ gleich sgchebar zu machen vud haben die Behörden bei solchen Fällen in Zukunft
immer auch die Apotheker= Rechnungen dursh den betteffenden beramts- Arit gehoͤrig
revidiren und bezeugen zu sassers. 72„„ w
L 15. Wörden die eingesendeten Kostenzettel. den einsendeiden Amts-Baßörden
nach drei Monaten nicht decretirt zurnkgeschikt worden seyn, o liegt den Letzteren ob,
deren Decretur bei dem Königl. Criminal= TLribunal geziemend in Erinnerung zu bringen.
In, dem man vorktehende Bestimmungen sämesschen Knigl-, Criminl und Oberamtern
hiermit eröffnec werden ieselben ##ngewiesen, bei Veymeidung angewmessener Ord
nungs, Strafen sich darnach zu achten. Stutegart, den 31; Dec. idꝛ
· , Kön.JqstizisMnerjgitm.»-«.pondes Lühe.
Bebbrde für die Gesuche um Aasschub der Vollziehung von Lesbesfasen.
Do die Gesuche um Aufschub der Vollziehung von. Leibes, Strafen, welche bisher
bei der uncerzeichneren Stelle einzureichen waren, von setzt an, dem Khntart Eriminal=Tribunal
zu übergeben sind) so wird solches andurch zur Nochachtung öffentlich bekannt
gemacht. Sctuteg. den 4. Jan. 1817. K. Justiz-Ministerium von der Lötzt.
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Se. Königl. Mas. haben gnäddigst verordnet, daß von einer eigenen) aus dem
General-Major, Staatstath v. Kerner, als Prässdenten, General, Auditor, Masor
v. Göriz, als Justitar, Ober= Finanzrath Geßner und Kriegsrath, Major v. Roͤ-mer)
niedergesezten Commisston alle Schulden, welche von dem 1. Mai 8 an von dem
Kriegs-Deportemene kontrahirt worden #nd auf das genaueste untersucht werden sollen.
Es werden daher alle diejenigen, die rine Ferderung an die Kriegs= Calse zu mechen
und salche noch nicht eingegeben haben, hiemit aufgefordert, ihre gehdrig dokumeneirten
Rechnungen innerhalb 6 Wochen bei der unterzeichneten Commißion im Erdgeschoß des vor-