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Verordnung, wegen Ausbebung der Selbst. Plaͤndung fuͤr bas Pref geld. Den 27. Maͤrz ibiy.
Da die bei Pressern wegen herrschafelichen Forderungen bisher hier und da üb-
lich gewesene Selbstpfändung wegen verweigerten Preßgelds mancherlei Unordnun-
en und ungebührliche Nachtheile für die Schuldner veranlaßt hat; so wird hiemit
verordnet, daf in Zukunft solchen Pressern eine Pfändung zur Beitreibung ihres
Preßgelds nicht mehr gestattet seyn, sondern dieselbe von dem Schultheißen des Ores
oder giner von ihm damit beauftragten. obrigkeitlichen Person vorgenommen werden
soll. Stuttgart, den à7. März. 1817. Königl. Justiz= Ministerium.
" Bon der Lühe.
6 Verordnung in Betreff der Einlieserungen des Salpeters in das Königl. Arsenol.
Zur Pereinfachung der Geschäfee ist es nöthig, daß die für das Arsenal in Lud-
wigsburg bestimmten jährlichen Salperer-Lokarien nicht mehr theilweise durch die Päch-
ter, sondern auf einmal unter Anschluß einer Vergleichung des betreffenden Kameral--
amts geschehen. 6 · » » ·"
Auch ist hiebei darauf Bedacht zu nehmen, daß der Salpeter bei guter Witte-
ung und in allen Fällen nicht unbedekt transportrit wird) weil deu#elbe — wenn er
auf dem Wege vom Regen oder auch nur von feuchter Luft angegriffen wird — selbst
wenn er von guter Qualität wäre — nicht angenommen, sondern zurückgeschickt wer-
den müßte. Welches sämmtlichen Königl. Kameralämtern hiemic zu erkennen gege-
ben wird. Stuttgart,) den 16. April 167). ·
ate Section des K. Kriegs-Departement.
Verorhnung die Zollzeichen- Ausstellung betreffent.
Da es fuͤr die Sicherung des Vollzugs der gegenwaͤrtig bestehenden Fruchtaus-
fuhrgesehe von besonderer Wichtigkeit ist, daß die Zollzeichen-Ausstellung ordnungs-
nnäßig geschehe, und möglichen Mißbräuchen mit ausgestellten Jollzeichen vorgebeug
werde: so siehet man sich vexanlaßt, den Follbeamten und Follpflichtigen die genaue
Becobachtung der dißfallssgen Vorschriften der Königl. Zoll-Orduung 9. 16. 51.
und 66. und der Dekrete vom 19. Febr. 180. (Sctaats= und Regierungs-Blate
pPag. 91. v. 13. April und 4. Septr. 167:3. (Staats, und Regierungs-Blatt pag-
136. und 441.) hiemit aufs neue einzuschärfen, zugleich aber den gollern die wel,
tere Anweisung #u ertheilen, daß sse, wenn für eine JZahlung mehrere Zollzeichen
rqusgestellt werden müssen, nicht nur auf dem Hauptzeichen die Anzahl und Gattung
der dazu gegebenen Beizeichen anzeigen, sondern auch auf sedem der letztern das
Wort „Beizeichen" nebst der Nummer und dem Datum des Hauptzeichens
deutlich bemerken) den auf dem Beizeichen leer bleibenden Raum aber mit mehreren
Strichen durchstreichen, und sodann sämmtliche Beizeichen dem Hauptzeichen wohl
baltbar beiheften sollen. „
« Die Oberzoll-Aemter haben hienach sowohl sich selbst zu achten, als auch die Un-
terzoller und Visitatoren ihres Distrikts zu instruiren.