N 1 *l 36. 181 7. a69
Königlich = Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blakt.
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Samstag, 31. May.
AKönigl. Verordnung, die zu Aufsiellung tüchtiger Aerzte zu beobachtenden Maskregeln detreffu#-Um
das Eindringen untüchtiger Leute bei Erlernang der Heilkunde und höheven
Wundarzneikunst zu verhindern) und das Dublikum vor solchen Halbwissern zu
bewahren, haben Seine Königl. Masestét ju bestimmen geruht:
1.—) Die Section des Medicinal-Wesens soll keinen zu den Prüfungen für die ärzcliche
Praris zulassen) wescher nicht vorher den Gesetzen gemäs, eine strenge
Prüfung der medicinischen Facultät bestanden und absolvirt habe-.)
Die mediecinische Facultät zu Tübingen soll in Zukunft sehr strenge Prüfungen
vornehmen, und zu denselben keinen zulassen) der nicht bei der Studien-Vorprüfung
die erforderliche Sprach= und übrigen Vorkenntnisse erprobt, und darauf
die Erlaubniß zum Studium einer höhern Wissenschafe erhalten hat.
5.) Die Section des Medicinal-Wesens soll weder eine Nirschrift um Dispensation
vom akademischen Studienlauf und den Facultäts -Prüfungen, noch die
Ober, Studien-Direction die Bitte um Dispensation von der gesehlichen Vorpruͤfung
zulassen, und die medicinische Facultät soll weder ein Zeugniß, noch
einen Beibericht zum Behuf einer solchen Dispensation ausstellen.
é.) Die Nachholung der Prüfung über die Workenntnisse soll nur densenigen gestattet
werden, welche ausgezeichnet gute Jeugniße über Anlagen, Kenntniße,
Ileif und Sitten von ihren Untversitáts-Lehrern beibringen können-Diese
höchsie Verordnung wird hiemit zur allgemeinen Nachachtung und Warnung
für diesenigen) welche unter dem Vorwande) niedere Chirurgie in studiren, die
Univerntät beziehen) nachher aber, ohne vorher erstandene Vorprüfung und erhaltene
Erlaubniß, ihre Studien auf Heilkunde und höhere Wundarznei-Kunst ausdehnen
wollen, bekannt gemacht. Stattgart, den 3. May 1317.
. Ministerium des Kirchen= und Schulwesens, und des IJnnern,
Wangenheim. Kerner.