Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

N  1  *l  36.  181  7.  a69
Königlich  =  Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blakt.

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Samstag,  31.  May.

 

AKönigl.  Verordnung,  die  zu  Aufsiellung  tüchtiger  Aerzte  zu  beobachtenden  Maskregeln  detreffu#-Um

  das  Eindringen  untüchtiger  Leute  bei  Erlernang  der  Heilkunde  und  höheven
  Wundarzneikunst  zu  verhindern)  und  das  Dublikum  vor  solchen  Halbwissern  zu
bewahren,  haben  Seine  Königl.  Masestét  ju  bestimmen  geruht:

1.—)  Die  Section  des  Medicinal-Wesens  soll  keinen  zu  den  Prüfungen  für  die  ärzcliche
  Praris  zulassen)  wescher  nicht  vorher  den  Gesetzen  gemäs,  eine  strenge
Prüfung  der  medicinischen  Facultät  bestanden  und  absolvirt  habe-.)

  Die  mediecinische  Facultät  zu  Tübingen  soll  in  Zukunft  sehr  strenge  Prüfungen
vornehmen,  und  zu  denselben  keinen  zulassen)  der  nicht  bei  der  Studien-Vorprüfung
  die  erforderliche  Sprach=  und  übrigen  Vorkenntnisse  erprobt,  und  darauf
  die  Erlaubniß  zum  Studium  einer  höhern  Wissenschafe  erhalten  hat.

5.)  Die  Section  des  Medicinal-Wesens  soll  weder  eine  Nirschrift  um  Dispensation
  vom  akademischen  Studienlauf  und  den  Facultäts  -Prüfungen,  noch  die
Ober,  Studien-Direction  die  Bitte  um  Dispensation  von  der  gesehlichen  Vorpruͤfung
  zulassen,  und  die  medicinische  Facultät  soll  weder  ein  Zeugniß,  noch
einen  Beibericht  zum  Behuf  einer  solchen  Dispensation  ausstellen.

é.)  Die  Nachholung  der  Prüfung  über  die  Workenntnisse  soll  nur  densenigen  gestattet
  werden,  welche  ausgezeichnet  gute  Jeugniße  über  Anlagen,  Kenntniße,
Ileif  und  Sitten  von  ihren  Untversitáts-Lehrern  beibringen  können-Diese

  höchsie  Verordnung  wird  hiemit  zur  allgemeinen  Nachachtung  und  Warnung
für  diesenigen)  welche  unter  dem  Vorwande)  niedere  Chirurgie  in  studiren,  die
Univerntät  beziehen)  nachher  aber,  ohne  vorher  erstandene  Vorprüfung  und  erhaltene
  Erlaubniß,  ihre  Studien  auf  Heilkunde  und  höhere  Wundarznei-Kunst  ausdehnen
  wollen,  bekannt  gemacht.  Stattgart,  den  3.  May  1317.
.  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens,  und  des  IJnnern,
Wangenheim.  Kerner.